Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 105 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1883/84. S. 105. 
  
  
  
  
(Nr. 1497.) Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages 
zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt: 
a) bei Kiel durch eine gebrochene Linie, welche auf 10° 20´ Ostlänge von 
Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 54° 28´ Nordbreite 
gezogen ist und demnächst dieser Breite nach Westen bis zur Küste 
nördlich von Alt-Bülk folgt; 
b) bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem 
Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser-Leuchtthurm und der Lang- 
wardener Kirche. 
Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die 
Nullpunkte der Hafenpegel zu Ellerbeck und Friedrichsort schneidende Horizontal= 
ebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von 
3,76 Meter über dem Nullpunkt des Daunsfelder Pegels an der Südmole bestimmt. 
§ 2. 
Der zuständige Marinestationschef ist befugt, in den durch §. 1 bestimmten 
Reichs-Kriegshafengebieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit 
die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert. 
Reichs--Gesetzbl. 1883. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1883.
	        
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