Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Reichs-Gesetzblatt. 
7. 
Inhalt: Uebereinkunft mit Oesterreich- Ungarn wegen gegenseitiger Zulassung der an der Grenze wohnhaften 
Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. S. 39. 
  
  
  
(Nr. 1492.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn, betreffend die 
gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen 
zur Ausübung der Praxis. Vom 30. September 1882. 
Uebereinkunft. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine 
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer 
König  von Ungarn es für nützlich befunden haben, gegenseitig die in der Nähe 
der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur  
Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben den Abschluß 
einer diesfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten 
 ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen 
Geheimen Legationsrath Dr. Clemens August Busch) 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchstihren Geschäftsträger Marius Freihern von  
Pasetti-Friedenburg, 
welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgende Artikel über- 
eingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die deutschen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in 
der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, 
ihre Berufsthätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe der Grenze belegenen 
Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben, 
vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen 
unter gleichen Bedingungen die österreichischen Aerzte, Wundärzte - Thierärzte und 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1883. 
 
	        
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