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Wird dem Antrage auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung
in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an
welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist.
§. 47.
Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebes (§. 34) von Be-
deutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (§. 24
Ziffer 6).
Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des
Betriebes zu den Gefahrenklassen (§. 35) von Erheblichkeit sind, hat die Genossen-
schaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt
wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser
Bestimmungen dem Vorstande oder dem Ausschusse übertragen werden, welchem
die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt.
Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid des
zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossen-
schaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Ver-
sicherungsamt zu.
IV. Vertretung der Versicherten.
§. 48.
Zur Theilnahme an den Verhandlungen der Schiedsgerichte, zur Begut-
achtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und zur
Wahl von zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts werden
Vertreter der Versicherten gewählt.
V. Schiedsgerichte.
§. 49.
Für den Bezirk der Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen
eingetheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren
mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Zentralbehörde des Bundes-
staates, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder sofern der Bezirk
über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den
betheiligten Zentralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt.
§. 50.
Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier
Beisitzern.