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Die Ablehnung der Berufung ist nur aus denselben Gründen zulässig,
aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wieder-
wahl kann abgelehnt werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der Sitz des Schieds-
gerichts gehört, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen-
heiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu
fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu er-
zwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt die
Wahl nicht zu Stande, oder sind für den Bezirk eines Schiedsgerichts wahl-
berechtigte Kassen oder Vereinigungen von Seeleuten nicht vorhanden, so hat,
solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren
Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der
wählbaren Personen zu ernennen.
§. 53.
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des
Schiedsgerichts und der Stellvertreter ist von der Landes-Zentralbehörde (§. 50
Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte
öffentlich bekannt zu machen.
§. 54.
Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der
Genossenschaft nicht gewährt werden.
Die von der Genossenschaft berufenen Beisitzer des Schiedsgerichts ver-
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut
eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Obliegenheiten als Beisitzer
des Schiedsgerichts ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Aus-
lagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reise-
kosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden
Sätzen.
Die aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen berufenen
Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen
Tagegelder, und sofern sie von ihrem Wohnorte bis zum Verhandlungsorte mehr
als zwei Kilometer zurückzulegen haben, auch Reisekosten.
Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der Tagegelder und Reisekosten erfolgt
durch den Vorsitzenden.
§ 55.
Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter sind mit Beziehung
auf ihr Amt zu beeidigen.
§. 56.
Verfahren Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen
vor dem Schiedsgericht. desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, das Fahrzeug oder denjenigen Theil