Feststellung
der Entschädigungen.
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§. 66.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See-
unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs- Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung
der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffs-
registerbehörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt
Anzeige zu machen (§. 14 a. a. O.) und über die Verpflichtung der deutschen
Seemannsämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden See-
unfällen diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche
keinen Aufschub dulden (§. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche
die im §. 61 erwähnten Folgen haben.
Die Anzeigen (§. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen
der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem
zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten.
Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfalle
eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht ein-
getroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamt des
Heimathshafens einzuleiten.
§. 67.
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Ver-
sicherten und für die Hinterbliebenen der aus Anlaß des Unfalls ums Leben ge-
kommenen Versicherten erfolgt sobald als möglich von Amtswegen, und zwar:
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand
der Sektion, wenn es sich handelt
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er-
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten;
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirk der Heimathshafen desjenigen
Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der
Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die
Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen
Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch
örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in Fällen der Ziffer 2 auch durch
den Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu
bewirken ist.
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten,
sofern derselbe im Inlande anwesend ist, durch Mittheilung der Unterlagen, auf
Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer
Frist von einer Woche zu äußern.