Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Anlage X.

Besondere  Vorschriften
für  Sprengstoffe  und
Munitionsgegenstände.

4.  Ueber  die  Vorbereitung  zum  Verladen  (s.  §.  40)  und  über  die  Ausführung
  der  Beförderung  enthält  die  Anlage  X  das  Nähere.

§.  48.

1.  Die  Eisenbahnen  sind  verpflichtet,  für  die  bewaffnete  Macht  alle  zum
Gebrauch  bei  derselben  vorbereiteten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  zu
befördern.

2.  Die  Beförderung  erfolgt  in  sinngemäßer  Anwendung  der  Grundsätze
des  Betriebs-Reglements  Anlage  D.

Insofern  von  diesen  Grundsätzen  nach  Art,  Verpackung  oder  Beförderungsweise
  der  Sendungen  eine  Abweichung  vorgeschrieben  ist,  und  nicht  nachweislich
ein  grobes  Versehen  der  Eisenbahnverwaltung  einen  hierbei  etwa  entstehenden
Schaden  herbeigeführt  hat,  muß  die  Militärverwaltung  den  letzteren  ersetzen  und
die  Gefahr  solcher  Sendungen  tragen.  Derartige  Abweichungen  dürfen  übrigens
nur  von  den  im  §.  10  A  ₁ bis ₃    und  3 ª ₁ bis ₄      aufgeführten  Militärbehörden  und
auch  von  diesen  nur  ausnahmsweise  angeordnet  werden.

3.  Für  Zeit,  Form  und  Inhalt  der  Anmeldung,  Wahl  des  Zuges,  Festsetzung
  der  Beförderungszeit,  Begleitung,  Ausweis  zur  Annahme  und  Beförderung
der  Sendungen,  wie  auch  für  die  Vergütung  sind  ausschließlich  die  Bestimmungen
dieser  Ordnung  maßgebend.

4.  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  müssen  bei  der  Aufgabe  zur
Beförderung,  den  bei  der  bewaffneten  Macht  sonst  geltenden  Bestimmungen  entsprechend,
  in  Taschen  oder  Tornistern  der  Mannschaften,  in  Fahrzeugen  oder  in
Packgefäßen  verpackt  sein.

5.  In  Taschen  und  Tornistern  der  Mannschaften  dürfen  nur  die  zu  deren
Ausrüstung  vorgeschriebenen  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  auf  den  Eisenbahnen
  befördert  werden.  

Bei  der  Anmeldung  der  Mannschaften  zur  Beförderung  schließt  die  Angabe
„mit  Munition“  alle  für  deren  Ausrüstung  vorgeschriebenen  Arten  von  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen  ein.  Mannschaften  mit  dieser  Ausrüstung
können  auch  Personenzüge  des  öffentlichen  Verkehrs  benutzen,  und  sollen  —  soweit
es  angeht  —  in  ihnen  allein  anzuweisenden  Wagenräumen  zusammen  befördert

werden.

Anderen  Beschränkungen  unterliegt  diese  Beförderung  nicht.

6.  In  Fahrzeugen  verladene  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände
werden  bei  der  Anmeldung  der  Fahrzeuge  durch  die  Angabe  „mit  Munition“  einbegriffen.
  Die  Zulässigkeit  der  Beförderung  mit  Zügen  des  öffentlichen  Verkehrs
ist  nach  dem  Inhalt  und  der  Dringlichkeit  der  Sendung  zu  beurtheilen.  Bei
Militärzügen  begründet  der  Inhalt  der  Sendung  eine  Beschränkung  des  Anschlusses
oder  des  Gewichts  beim  Zusammenladen  nicht.