Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
- Einnahme. Etatsjahr 
iiF 1890/91. 
Mark. 
2. I. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent . . . ... 1 143 800 
Davon ab: 
Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar erwach- 
sende Verwaltungskosten 800 
· bleiben (Titel 1) 1 143 000 
2.Wechselstempelsteuer 6 734 000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder. 134 680 MA. 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs- und 
Verwaltungskosen 186 320 
zusammen . .. 321 000 
bleiben (Titel 2) 6 413 000 
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte 2c. 
und Lotterielose: 
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 43 des Ge- 
setzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben (Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 179), zu ver- 
gütenden zwei Prozent Erhebungs- und Verwaltungs- 
kosten 5 769 000 
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten 9 080 000 
Seite . . ./ 14849 000 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 11 
 
	        
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