Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Anhang A. 
 
Verzeichniß 
der 
auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von Proviant und 
Wasser, Brenn= und Leuchtmaterial (§. 27 der Vorschriften). 
  
Für je zehn Tage der im §. 27 und Anhange B bestimmten längsten Reisedauer 
sind für jeden Auswanderer an Wasser wenigstens 60 Liter und an Proviant 
wenigstens folgende Mengen mitzunchmen: 
1. Rindfleisch .......... . ... -.............. 2 000 Gramm, 
2. Schweinefleisch oder Speck . . 1 000   " 
3. Heringen . . .. .. 3 Stück, 
4. Brot (Weizen- oder Roggen-) .. .. ..... . ... 3 600 Gramm, 
5. Mehl (Weizen- oder Roggen-) ... .. .. . . .... 720   " 
6. Erbsen 275   " 
7. Bohen . .. 225   " 
8. Reis. 360   " 
9. Grauben . . . .. 180   " 
10. Hafergrütze . .. . . . . ... 50   " 
11. Pflamen. 100   " 
12. Schnittäpfel . 50   " 
13. Sauerkohl 400   " 
14. Gemüse, getrocknet, gepreßt . ... 100   " 
15. Frische Kartoffeln ....... 3 000   " 
16. Butter . . . . . ... 350   " 
17. Salz ....... 120   " 
18. Essig . .. . . .. . . .. 0,12 Liter, 
19. Kaffee, geröstet, auch in Tafeln 125 Gramm, 
20. Zichorien 25   " 
21. Thee . ............................ 20   " 
22. Zucker . .. 150   " 
23. Syrup .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. . ... 100   " 
24. Milch, kondensirte ................. 120   "
	        
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