Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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schriftlicher  Abstimmung  vier  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  vier  als  Vertreter
der  Versicherten  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  aus  jeder  Kategorie  mindestens
zwei  auf  die  Land =  und  Forstwirthschaft  und,  soweit  sonstige  Träger  der  Unfallversicherung
  unter  der  Aufsicht  des  Landes =    Versicherungsamts  stehen,  auf  diese
Träger  mindestens  je  einer  entfallen.

Die  Wahl  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des
§.  11  Abs.  4,  der  §§.  12,  13,  14  Abs.  1,  2  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle
des  Bundesraths  die  Landes =  Zentralbehörde  tritt.  Jedoch  nehmen  an  der  Wahl
der  Vertreter  der  Arbeitgeber  nur  die  Vorstände  derjenigen  Berufsgenossenschaften
Theil,  welche  Betriebe,  deren  Sitz  im  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaats  belegen
ist,  nicht  umfassen,  sowie  die  auf  das  Gebiet  des  Bundesstaats  beschränkten  Ausführungsbehörden,
  und  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  nehmen  nur
die  Beisitzer  derjenigen  Schiedsgerichte  Theil,  deren  Sitz  im  Gebiete  des  Bundesstaats
  belegen  ist.

Umfaßt  der  Wirkungskreis  des  Landes = Versicherungsamts  außer  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  nur  noch  Ausführungsbehörden  für  Bauarbeiten,
so  brauchen  demselben  als  nichtständige  Mitglieder  nur  je  zwei  Vertreter  der  Landund
  Forstwirthschaft  anzugehören.

Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die  Landesregierung
  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  bei  den  betreffenden  Genossenschaften
und  Ausführungsbehörden  versicherten  Personen.

Die  Enthebung  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten
(§.  14  Abs.  3)  erfolgt  durch  das  Landes = Versicherungsamt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  16,  18,  19  Abs.  2  finden  auf  das  Landes=Versicherungsamt
  entsprechende  Anwendung.

Im  Uebrigen  regelt  die  Landesregierung  die  Formen  des  Verfahrens  und
den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes = Versicherungsamte  sowie  die  den  nichtständigen
Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung.

Weitere  Einrichtungen  der  Berufsgenossenschaften.
§.  23.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  berechtigt,  Einrichtungen  zu  treffen

1.  zur  Versicherung  der  Betriebsunternehmer  und  der  ihnen  in  Bezug  auf
Haftpflicht  gleichgestellten  Personen  gegen  Haftpflicht ;

2.  zur  Errichtung  von  Rentenzuschuß=  und  Pensionskassen  für  Betriebsbeamte
  sowie  für  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft,  die  bei  ihr
versicherten  Personen  und  die  Beamten  der  Berufsgenossenschaft  sowie
für  die  Angehörigen  dieser  Personen.

Die  Theilnahme  an  diesen  Einrichtungen  ist  freiwillig.  Soweit  es  sich
um  Haftpflichtansprüche  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  handelt,  darf
bei  der  Einrichtung  unter  1  nicht  mehr  als  zwei  Drittel  durch  Versicherung  gedeckt
  werden.