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gesetzes angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn
sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Be-
völkerungsziffer gründet.
S. 43.
Die Bestimmungen der J#. 74 bis 75 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes über die Einziehung, Verjährung und Abführung der Beiträge sowie
der §&§. 76 bis 77 a. a. O. über die Vermögensverwaltung finden, und zwar
auch auf Prämienbeträge, entsprechende Anwendung.
V. Unfallverhütung. Beaufsichtigung.
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.
S. 44.
Die Bestimmungen der 9. 78 bis 86 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft
sind, aber in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen.
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau-
arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden
Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich
um Bauarbeiten der im §J. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Geld-
strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind
von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver-
öffentlichen.
2. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und
die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Lutritts zu
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachwei-
sungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der
Genossenschaft zu sein, in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen.
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter.
S. 45.
Wegen der Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes-
Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §#§. 88, 89, 92 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der
Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden
Streitigkeiten befugt ist, gehen die im §. 26 des Gesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den §#§. 10, 17, 20, 24 bis 26,
30, 31, 41, 46 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf
das Landes-Versicherungsamt über