Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

--  266  --§

  97.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  der  Inhalt  der
erhobenen  Beweismittel  mitzuteilen.  Darauf  werden  die  Akten  an  die  oberste
Reichsbehörde  eingesendet.

§  98.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  das  Verfahren  einstellen  und  geeigneten  Falles  eine  Ordnungsstrafe
verhängen.

Der  Angeschuldigte  erhält  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,  mit  Gründen
zu  unterstützenden  Beschlusses.
§  99.

Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Anschuldigungspunkte
  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  während  eines  Zeitraums
  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  ab,  zulässig.

War  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  (§  98),  so  findet  eine  Wiederaufnahme
des  eingestellten  Disziplinarverfahrens  nicht  statt.

§  100.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  muß  erfolgen,  sobald  der  Angeschuldigte
seine  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  mit  Verzicht  auf  Titel,  Gehalt  und
Pensionsanspruch  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  seine  amtlichen  Geschäfte  bereits
erledigt  und  über  eine  ihm  etwa  anvertraute  Verwaltung  von  Reichsvermögen
vollständige  Rechnung  gelegt  hat.

  Die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  in  diesem  Falle  nicht  zulässig.
Die  Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  (§  124)  fallen  dem  Angeschuldigten
zur  Last.

§  101.

Beschließt  die  oberste  Reichsbehörde  die  Verweisung  der  Sache  vor  die
Disziplinarkammer,  so  wird  der  Angeschuldigte  nach  Eingang  einer  von  dem
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift  unter  abschriftlicher
  Mitteilung  der  letzteren  zu  einer  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer
  zu  bestimmenden  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Rechtsanwalts  als  Verteidigers
  bedienen.  Dem  Letzteren  ist  die  Einsicht  der  Voruntersuchungsakten  zu
gestatten.

§  102.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeschuldigte
nicht  erschienen  ist.  Derselbe  kann  sich  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.
Der  Disziplinarkammer  steht  es  jedoch,  sofern  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen
  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  hat,  jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen
des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben
ein  Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.