Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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fügten  Brettern  bestehen;  ihre  Seitenteile  müssen  durch  Zinken  oder  Kopfleisten
miteinander  verbunden  sein  (sogenannte  französische  Kisten).  Bei  den  Gegenständen
  der  Ziffern  1c,  2b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Kisten  eine  Brettstärke
von  mindestens  18  mm  haben;  im  Innern  sind  sie  mit  gutem,  zähem  Papier
vollständig  auszulegen;  an  Stelle  des  Papiers  sind  dünne  Zinkeinsätze  zulässig.

(2)  Vor  dem  Einlegen  in  die  Kisten  sind  fest  zu  verpacken  die  Gegenstände:
a)  der  Ziffern  1a,  2a  und  2c
in  starke  Papierumschläge  oder  Schachteln;
b)  der  Ziffer  1b
in  Schachteln  und  je  10  bis  12  Schachteln  in  einen  Papierumschlag;
e)  der  Ziffer  2b
in  Holzkistchen  oder  in  starke  mit  Papier  umwickelte  Pappschachteln,  wobei
jeder  Behälter  höchstens  1  000  Stück  enthalten  darf;  zur  Festlegung  ist  Sägemehl
  zu  verwenden;
d)  der  Ziffer  2d
α)  Zündblättchen  in  starke  Pappschachteln,  von  denen  jede  höchstens  100  Zündpillen
  enthalten  darf.  Je  12  Schachteln  mit  Zündblättchen  sind  zu  einer
Rolle  und  je  12  Rollen  wieder  zu  einem  festen  Pakete  mit  Papierumschlag
zu  verbinden.
β)  Zündbänder  und  Paraffinzündbänder  entweder  wie  unter  α  oder  in
zylindrische  Blechbüchsen  mit  oben  und  unten  dicht  aufgeschobenen  Deckeln.
Jede  Büchse  darf  höchstens  12  gerollte  Bandstreifen  mit  je  50  Zündpillen
enthalten.  Höchstens  je  30  Büchsen  sind  durch  Papierumschlag  zu  einem
festen  Pakete  zu  vereinigen;
e)  der  Ziffer  2e
in  Holzkistchen,  von  denen  jedes  nicht  mehr  als  144  Feuerwerkskörper,  gut  in
Sägemehl  verpackt,  enthalten  darf;
f)  der  Ziffer  3
in  starke  Pappschachteln;  für  die  Gegenstände  unter  c  dieser  Ziffer  sind  auch
Papierbeutel  zulässig;  größere  Kunstfeuerwerkskörper  sind  in  Papierumschläge
zu  verpacken,  wenn  nicht  ihre  Anzündestelle  mit  einer  Papierkappe  bekleidet  ist
—  in  beiden  Fällen  muß  ein  Ausstreuen  des  Satzgemenges  verhindert  sein  —;
g)  der  Ziffer  4
in  starke  Schachteln,  in  die  das  Signalfeuerwerk  fest  eingebettet  werden  muß,
die  einzelnen  Körper  durch  eine  starke  Schicht  Sägemehl  oder  einen  ähnlichen
geeigneten  Stoff  voneinander  getrennt.

(3)  Ein  Bewegen  der  Pakete  in  den  Kisten  muß  ausgeschlossen  sein.  Bei  den  Gegenständen
  der  Ziffern  2b  bis  e,  3  und  4  müssen  die  Zwischenräume  in  den  äußeren  Behältern
  mit  geeigneten  trockenen  Verpackungsstoffen  (Holzwolle,  Papier  oder  dergleichen)  fest
ausgestopft  sein.  Feuchtes  Heu,  Putzwolle  oder  ähnliche  zur  Selbstentzündung  neigende
Stoffe  dürfen  nicht  verwendet  werden.  Bei  größeren  Feuerbildern  (Transparenten)  genügt
sicheres  Befestigen  in  der  Kiste.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  25