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fähigkeit. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte
Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Maschinenspeise-
pumpen werden, wenn die Kessel beim Stillstande der Maschine auch noch
anderen Zwecken dienen, nur dann als zweite Speisevorrichtung angesehen, wenn
es dem regelmäßigen Betrieb entspricht, daß die Maschinen zum Speisen in
Gang gesetzt werden. ·
3. Handpumpen sind nur zulässig, wenn das Produkt aus der Heizfläche
in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck die
Zahl 120 nicht übersteigt.
4. Die unmittelbare Benutzung einer Wasserleitung an Stelle einer der
Speisevorrichtungen ist zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung am
Kessel jederzeit mindestens 2 Atmosphären höher als der genehmigte Dampfdruck
im Kessel ist.
§ 5.
Speiseventile und Speiseleitungen.
1. In jeder zum Dampfkessel führenden Speiseleitung muß möglichst
nahe am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei
Abstellung der Speisevorrichtungen durch den Druck des Kesselwassers ge-
schlossen wird.
2. Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen sein, daß sich der Dampf-
kessel bei undichtem Rückschlagventil nicht durch die Speiseleitung entleeren kann.
Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Sauge- oder Druckleitung, so muß
jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar sein. Über-
einander liegende Verbundkessel mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel
mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen je für sich gespeist werden können.
§ 6.
Absperr- und Entleerungsvorrichtungen.
1. Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die
er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Kessel, die
für verschiedene Dampfspannung genehmigt sind, ihre Dämpfe in gemeinschaft-
liche Dampfleitungen abgeben, so müssen die Anschlüsse der Kessel mit niedrigerem
Drucke an die gemeinsame Dampfleitung unter Zwischenschaltung eines Rück-
schlagventils erfolgen. Durch die Anwendung von Druckminderventilen oder
Druckreglern wird das Rückschlagventil nicht entbehrlich gemacht.
2. Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper
eine Absperrvorrichtung erhalten, auch wenn das Speiseventil abschließbar ist.
3. Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen
werden, durch die er entleert werden kann.