Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

8  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

dieselbe  des  Beweises  überhoben  wird,  falls  vas
Geständniß  nachträglich  bestritten  werden  sollte.  —
Urtheil  I.  Sen.  v.  22.  Mal  1886,  R.  117/86.

Klage  auf  Vorlegung  eines  Nachlaß-Inventars;
  Passivlegitimation.  Die  Verpflichtung
  der  Erben  zur  Vorlegung  des  Inventars
an  die  Nachlaßinteressenten  ist  eine  persönliche,
so  daß  wegen  derselben  der  einzelne  Erbe  in  Anspruch
  genommen  werden  kann.  Ebenso  besteht  kein
rechtliches  Hinderniß,  daß  der  Vermächtnißnehmer
wegen  Anerkennung  seines  Rechtes  nur  gegen  den
einzelnen  Erben,  welcher  sein  Recht  bestreitet,  klagend
  vorgeht.  —  Urth.  IV.  Sen.  vom  24.  Mai
1886,  R.  IV.  476/85.  "  «

Berufung  auf  Strafakten  als  Beweismittel.
  §.  259  CPO.  *).  Die  Gründe  des  angefochtenen
  Urtheils  beginnen  mit  den  Worten:
„Durch  die  Strafakten  gegen  E.  ist  festgestellt  2c.“,
und  gelangen  lediglich  unter  dieser  allgemeinen  Bezugnahme
  auf  die  Strafakten  zu  dem  Ergebnisse,
daß  rc.  (Klägerin  selbst  den  Unfall  verschuldet).
Nun  enthalten  jene  Strafakten,  welche  mit  Einstellung
des  Verfahrens  gegen  E.  endigen,  keine  eidlichen
Zeugenaussagen,  sondern  nur  informatorische  Vernehmungen.
  Ist  es  nun  auch  nicht  unzuläsig,  daß
der  Richter  im  Sinne  des  §F.  259  d.  CPO.  auch
auf  uneidliche  in  einer  —i“  erfolgte  Zeugenaussagen,
  soferne  sie  Gegenstand  der  mündlichen  Verhandlung
  gewesen,  Rücksicht  nehme  (val.  Urth.  d.
RG  1.  Febr.  1884,  R.  II  357/83,  mitgeth.  im
Rhein  rch.  Bd.  74  Abth.  3  S.  137),  so  erscheint

6  S.  urth.  III.  Sen,  v.  29.  Juni  1886.  III  416/85.