8 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
dieselbe des Beweises überhoben wird, falls vas
Geständniß nachträglich bestritten werden sollte. —
Urtheil I. Sen. v. 22. Mal 1886, R. 117/86.
Klage auf Vorlegung eines Nachlaß-Inventars;
Passivlegitimation. Die Verpflichtung
der Erben zur Vorlegung des Inventars
an die Nachlaßinteressenten ist eine persönliche,
so daß wegen derselben der einzelne Erbe in Anspruch
genommen werden kann. Ebenso besteht kein
rechtliches Hinderniß, daß der Vermächtnißnehmer
wegen Anerkennung seines Rechtes nur gegen den
einzelnen Erben, welcher sein Recht bestreitet, klagend
vorgeht. — Urth. IV. Sen. vom 24. Mai
1886, R. IV. 476/85. " «
Berufung auf Strafakten als Beweismittel.
§. 259 CPO. *). Die Gründe des angefochtenen
Urtheils beginnen mit den Worten:
„Durch die Strafakten gegen E. ist festgestellt 2c.“,
und gelangen lediglich unter dieser allgemeinen Bezugnahme
auf die Strafakten zu dem Ergebnisse,
daß rc. (Klägerin selbst den Unfall verschuldet).
Nun enthalten jene Strafakten, welche mit Einstellung
des Verfahrens gegen E. endigen, keine eidlichen
Zeugenaussagen, sondern nur informatorische Vernehmungen.
Ist es nun auch nicht unzuläsig, daß
der Richter im Sinne des §F. 259 d. CPO. auch
auf uneidliche in einer —i“ erfolgte Zeugenaussagen,
soferne sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen, Rücksicht nehme (val. Urth. d.
RG 1. Febr. 1884, R. II 357/83, mitgeth. im
Rhein rch. Bd. 74 Abth. 3 S. 137), so erscheint
6 S. urth. III. Sen, v. 29. Juni 1886. III 416/85.