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oder Wertpapieren geleistet ist. Mit Wertpapieren, die von der Reichsbank in
der ersten Lombardklasse beliehen werden, kann Sicherheit in Höhe von neun
Zehnteln ihres Kurswerts geleistet werden.
Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt ferner bei Grundstücken des
Fiskus und solchen Grundstücken, welche einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechtes gehören oder einem dem öffentlichen Verkehre dienenden
Bahnunternehmen gewidmet sind, bei Grundstücken, die nach landesherrlicher
Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Antrag erhalten, sowie bei Grundstücken
eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut
einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der Familie
des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen, des
vormaligen Herzoglich Nassauischen oder des Herzoglich Holsteinischen Fürsten-
hauses gehören.
Die Eigentümer der im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke haften in Höhe
des dritten Teiles der aufgewendeten Baukosten den Baugläubigern in gleicher
Weise, wie wenn in Höhe dieses Betrags Sicherheit geleistet wäre.
§ 13.
Die Baupolizeibehörde darf die Bauerlaubnis nur erteilen, wenn nach
§ 12 die Eintragung eines Bauvermerkes zu unterbleiben hat oder wenn der
Bauvermerk eingetragen ist und entweder die dem Bauvermerke vorgehenden oder
ihm gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des Baustellenwerts nicht übersteigen
oder in Höhe des Überschusses Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren geleistet ist. Gleichstehende Belastungen werden bei der Berechnung
der Sicherheit nur insoweit berücksichtigt, als ihr Kapitalbetrag ein Vierteil des
Baustellenwerts übersteigt.
Wird nach Erteilung der Bauerlaubnis die baupolizeiliche Genehmigung
solcher Anderungen des Bauplans beantragt, welche nach dem Ermessen der Bau-
polizeibehörde die Baukosten nicht unwesentlich erhöhen, so bedarf es vor Erteilung
der Genehmigung, wenn nach § 12 Sicherheit geleistet ist, einer entsprechenden,
vom Bauschöffenamte festzusetzenden Erhöhung dieser Sicherheit.
§ 14.
Bei der Feststellung der Belastungen kommen nur in Ansatz:
1. Hypotheken und Grundschulden mit ihrem Kapitalbetrag und zwei-
jährigen Zinsen;
2. Rentenschulden und solche Reallasten, welche die Leistung von Geld-
renten zum Gegenstande haben, mit ihrer Ablösungssumme;
3. nicht ablösbare Geldrenten mit ihrem nach § 9 der Zivilprozeßordnung
zu berechnenden Werte;
4. die nach dem öffentlichen Rechte auf dem Grundstücke lastende Ver-
pflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Kosten der Herstellung