Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1909  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3615.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
(Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  27.  Mai  1909.

Auf  den  Bericht  vom  22.  Mai  1909  will  Ich  die  anliegende  Abänderung  der
—  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  hierdurch
genehmigen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  27.  Mai  1909.
Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
An  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).

Abänderung

der

Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.

In  dem  Muster  Beilage  E  ist  in  Spalte  7  im  Texte  statt
„Hektoliter"!  „Doppelzentner“,
zu  setzen.