Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

so  kann  bie  durch  1

——
200  7pₒ  s

bestimmte  Einbeulungsdruckspannung  kₒ  in  kg/qmm  aus  der  Gleichung
kₒ  =  A-B  r/s ....  17

ermittelt  werden,  worin:
für  kugelförmige,  stark  gehämmerte  Kupferböden,  welche  aus  dem  Ganzen  bestehen,
A  =  25,5  =  1,2,
für  geglühte  Flußeisenböden,  welche  aus  dem  Ganzen  bestehen,
A  =  26  B  =  1,15,
für  Flußeisenböden,  welche  aus  einzelnen  Segmenten  mit  Überlappungsnietung  hergestellt
  sind,  A  =  24,5  B  =  1,15
zu  setzen  ist.
2.  Als  zulässige  Materialanstrengungen  können  gemäß  der  Gleichung
k  = 1/200 p r/s  ,
  
worin  p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm  bezeichnet,  r und  s  die  oben  bezeichnete  Bedeutung
  haben,  für  k  nachstehende  Werte  als  zulässig  erachtet  werden:
gegenüber  Druck
für  gehämmertes  Kupfer  bis  4  kg/qmm,  sofern  die  Temperatur  200°  C  nicht
überschreitet,
für  geglühtes  Flußeisen  bis  6,5  kg/qmm,
gegenüber  Einbeulung
bis  0,4  kₒ  für  beide  Materialien
unter  Bestimmung  von  kₒ  aus  Gleichung  17.

3.  In  Bezug  auf  die  Form  der  Böden  gilt  die  Voraussetzung,  daß  der  Krempungshalbmesser
  eine  solche  Größe  besitzt,  wie  erforderlich  ist,  damit  der  Übergang  von  dem  zylindrischen
Teile  am  Umfange  des  Bodens  in  den  gewölbten  mittleren  Teil  ausreichend  allmählich  stattfindet.

IX.  Schrauben  und  Verschraubungen.

1.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Schrauben,  welche  für  bearbeitete,  und  solchen,  welche
für  unbearbeitete  Flächen  zur  Verwendung  kommen.
2.  Bezeichnet
P  den  Gesamtdruck  auf  die  gedrückte  Fläche  in  kg,
P₁  den  auf  einen  Schraubenkern  entfallenden  Teil  des  Gesamtdrucks  P  in  kg,
k  die  Beanspruchung  des  Schraubenkerns  in  kg/qmm,
d  den  Durchmesser  des  Schraubenkerns  in  mm,

so  ist
    k  = s  1,27  P₁/d² ....  18