Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 94. 
Betriebsanmeldung. 
Die Eröffnung des Betriebs einer Brennerei ist der Hebestelle im voraus 
anzumelden. Die Anmeldung ist von der Hebestelle zu prüfen und, wenn dabei 
sich nichts zu erinnern findet, zu genehmigen. 
Soll der Betrieb geändert, nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums fort- 
esetzt oder nach einer Pause wieder aufgenommen werden, so ist eine neue 
Betriesanmeldung  in gleicher Weise einzureichen. 
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und 
Befolgung der Betriebsanmeldung sowie über die Einmaischungs-, Gär- und 
Brennfristen (Abtriebszeiten) trifft der Bundesrat, indessen sollen in Verschluß- 
brennereien die Behandlung der Maische in den Bottichen und Maischbehältern 
sowie die Gärfristen keinen Beschränkungen unterliegen. 
§ 95. 
Betriebsunterbrechung; Verschluß- und Geräteverletzung. 
Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder 
einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße und 
der Meßuhr verletzt, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich 
abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Ganze 
der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Verwaltungsbehörde 
anzuzeigen. 
§ 96. 
Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol ermöglicht oder die 
regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Verwaltungs- 
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußerstenfalls kann sie anordren, 
daß der Brennereibetrieb vorübergehend eingestellt wird. Das Gleiche gilt bei jeder 
anderen in der regelmäßigen Tätigkeit der Meßuhr eintretenden Störung. 
  
§ 97. 
Branntweinabnahme. 
Soweit nicht im § 15 Ausnahmen vorgesehen find, ist die Alkoholmenge 
des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich festzustellen und der Brannt- 
wein abzufertigen (Branntweinabnahme). Der Branntwein bleibt unter antlicher 
Überwachung, bis er abgabenfrei gelassen (§ 3) oder bis die Verbrauchsabgabe 
gezahlt oder gestundet ist. 
§ 98. 
Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benutzt wird oder die Mindest- 
menge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols festgesetzt worden it, die bei 
der Branntweinabnahme vorgefundene Alkoholmenge hinter der Anzeige der 
 
	        
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