Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 66b. 
Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland 
ausgestellten Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem in- 
ländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente noch nicht 
versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum 
Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme vorzulegen. Im 
übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels zu einem an- 
genommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des 
zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels. 
§ 66e. 
Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger 
gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der 
Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer 
gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so 
genügt die Versteuerung einer dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf 
eine der nicht versteuerten Ausfertigungen ein Indossament gesetzt, das 
sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, so unterliegt diese 
Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung muß 
erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland 
ausgestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den 
Händen gibt. 
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung 
oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung ge- 
setzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben 
sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der Versteuerung 
einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen wird. 
§ 66d. 
Ist die in den §§ 66a,  66c vorgeschriebene Versteuerung unter- 
lassen, so ist der nächste, und solange die Versteuerung nicht bewirkt 
ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu ver- 
steuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, ver- 
äußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung darauf 
empfängt oder leistet, eine Ouittung darauf setzt, mangels Zahlung 
Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die 
von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der 
Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß. 
Hat eine der im § 66a  Abs. 2 bezeichneten Personen die Ent- 
richtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen 
unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks 
binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor 
der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
Reichs- Gesetzbl. 1209. 117
	        
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