Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird, 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer 
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder 
bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke ge- 
gangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 
§ 32. 
Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 33. 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
§ 34. 
Zwangsmaßregeln. 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, 
auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen berstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der 
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 
  
  
§ 35. 
Einziehung. 
Nach diesem Artikel steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die 
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der 
Emziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein 
Strafverfahren eingeleitet wird.
	        
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