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nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen,
wenn nachgewiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder
bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke ge-
gangen sind.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.
§ 32.
Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 33.
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im
Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung
außer Betracht.
§ 34.
Zwangsmaßregeln.
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen,
auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten
der Pflichtigen berstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus-
lagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
§ 35.
Einziehung.
Nach diesem Artikel steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der
Emziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein
Strafverfahren eingeleitet wird.