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§ 35.
Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen [b) Haussuchungen.]
sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und
deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei
betreiben oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der
für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten
stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Be-
ständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder Zu-
satzstoffen geeignet sind.
§ 36.
Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre [c) Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichtsbehandlung vorgenommen wird.]
Gewerbsgehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste zu leisten
oder leisten zu lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Ge-
schäfte, es mögen solche in Prüfung des Betriebs, Nachmessung der Geräte,
Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tat-
bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen
Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel
zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.
§ 37.
Die Dienststunden, in denen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen [Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser.]
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuer-
behörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr,
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Abweichungen von vorstehenden Vorschriften sollen an den Orten, wo sie
stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.
Soweit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienst-
stunden die Abfertigung bewirkt werden.
§ 38.
Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier [Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen.]
verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt für
oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt,
verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in
eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark.
Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatz-
stoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 34) vor-
gefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich
zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind.
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der Ersatz- oder Zusatzstoffe und
des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen,
soweit diese Gegenstände noch vorhanden sind, einzutreten ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehören.