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nicht einführt oder den mit ihm wegen Beitritts zur norddeutschen Brausteuer-
gemeinschaft abgeschlossenen Vertrag vom 2. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 149)
kündigt, mit der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung unter Zustimmung
des Bundesrats die wegen anderweiter Regelung des Verhältnisses in Ansehung
der Besteuerung der Braustoffe und des wechselseitigen Verkehrs mit Bier er-
forderlichen Vereinbarungen zu treffen.
§ 61.
[Zoll] Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende
Fassung:
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit
Heilmittelzusätzen 9,65 Mark.
Anmerkung.
Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf
denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt
nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung
nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatze von 12,70 Mark für
ein Hektoliter zulassen.
§ 62.
[Förderung des Braugewerbes.] Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Braugewerbes darf
aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30 000 Mark pro
Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden.
§ 63.
[Übergangsvorschriften] Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von
Bier durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen
Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer
für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz
erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit
des Vertragsschlusses maßgebend.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich
verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres
einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis ent-
sprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus-
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
§ 64.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft, ausgenommen die Vor-
schriften im § 58, welche erst mit dem 1. April 1910 in Kraft treten.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.