Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 12. 
Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer), [Anmeldung der Tabakpflanzungen.]   
auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Be-  
dingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, 
der Steuerbehörde des Bezirkes bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten 
Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich 
anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. 
In betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die 
Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung bewirkt 
werden. 
  
  
§ 13. 
Die Angaben (§ 12) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei 
von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem 
Tabakpflanzer hierdurch nicht erwachsen. 
§ 14. 
Der Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Ge- [Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung.]   
stellung des auf demselben erzeugten Tabaks zur amtlichen Verwiegung. Diese    
Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§ 12) und vor Beendigung der    
Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den  
neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen 
Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem Ein- 
tritte der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem ncuen Inhaber und im Falle 
der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende 
Anzeige zu machen. 
  
§ 15. 
Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu [Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge.]   
sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginne der Ernte zu einer für  
den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der  
Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit 
dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist 
(§ 18), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl 
wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§ 31). 
nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewichte berechnet. 
  
§ 16. 
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge- 
wichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar 
erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der 
Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vor- 
 
	        
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