Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—872 — 
 
 
1 2 3 4 
 
 
 
 
Nr. Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz  
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(7.) 
  
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen 
Militär-, Schüler- und Arbeiterfahr- 
karten;  
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, so- 
weit im Eisenbahnverkehr eine vierte 
Wagenklasse nicht geführt wird und der 
Fahrpreis der dritten Wagenklasse den 
Satz von 2 Pfennig für das Kilometer 
nicht übersteigt. 
Anmerkung zu Tarifnummer 7. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen 
Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer 
Gattung (Eil-, Luxusdampfer) berechtigen, ist eine 
besondere Abgabe nicht zu entrichten. 
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren 
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in 
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage 
für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge- 
schuldeten Stempelbetrage zu entrichten. 
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden 
zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, 
so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung 
derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den 
höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet 
entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte 
(Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer 
niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren 
Wagenklasse berechtigt. 
Für Fahrkarten, welche zum halben Betrage des 
auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben 
werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den 
vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch 
mindestens 5 Pfennig, zu entrichten. 
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung 
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der 
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein 
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des 
gesamten Beförderungspreises zu entrichten. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzenge. 
8.  a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Per- 
sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen, und zwar: 
1. für Krafträder 
2. für Kraftwagen 
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften 
  
  
  
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