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Nr. Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
vom
Tau-
send
Mark
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
(7.)
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen
Militär-, Schüler- und Arbeiterfahr-
karten;
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, so-
weit im Eisenbahnverkehr eine vierte
Wagenklasse nicht geführt wird und der
Fahrpreis der dritten Wagenklasse den
Satz von 2 Pfennig für das Kilometer
nicht übersteigt.
Anmerkung zu Tarifnummer 7.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen
Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer
Gattung (Eil-, Luxusdampfer) berechtigen, ist eine
besondere Abgabe nicht zu entrichten.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren
Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in
Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage
für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge-
schuldeten Stempelbetrage zu entrichten.
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden
zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs,
so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung
derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den
höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet
entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte
(Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer
niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren
Wagenklasse berechtigt.
Für Fahrkarten, welche zum halben Betrage des
auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben
werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den
vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch
mindestens 5 Pfennig, zu entrichten.
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung
keine Fahrkarten ausgegeben werden, sondern der
Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein
Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des
gesamten Beförderungspreises zu entrichten.
Erlaubniskarten für Kraftfahrzenge.
8. a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Per-
sonenbeförderung auf öffentlichen Wegen und
Plätzen, und zwar:
1. für Krafträder
2. für Kraftwagen
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften
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