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c) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen:
sowie Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit
mindestens 25 Prozent Wassergehalt.“
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Sprengpatronen M/03“ ist einzufügen:
„und 06“.
Auf Grund derselben Vorschrift hat die Militärverwaltung bestimmt, daß
die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung in entsprechender Weise geändert
wird.
Die Anlagen V und VI zur Militär-Eisenbahn-Ordnung 1. Teil werden
nunmehr nachstehend in neuer Fassung veröffentlicht: