Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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c)  lfd.  Nr.  6.  Hinter  „Wassergehalt“  ist  anzufügen:
sowie  Schießbaumwolle  (Schießwolle)  in  Flockenform  mit
mindestens  25  Prozent  Wassergehalt.“
d)  lfd.  Nr.  6.  Hinter  „Sprengpatronen  M/03“  ist  einzufügen:
„und  06“.
Auf  Grund  derselben  Vorschrift  hat  die  Militärverwaltung  bestimmt,  daß

die  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung  in  entsprechender  Weise  geändert
  wird.

 

Die  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Eisenbahn-Ordnung  1.  Teil  werden
nunmehr  nachstehend  in  neuer  Fassung  veröffentlicht: