Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Organe  der  Sicherheitspolizei.  235

tung  hin,  daß  die  sämmtlichen  Distriktspolizeibehörden  sich  mit  regem  und  ausdauerndem
  Pflichteifer  der  Lösung  der  ihnen  in  Bezug  auf  die  öffentliche  Sicherheit,
  Ruhe  und  Ordnung  obliegenden  Aufgabe  widmen  und  auf  diese  Weise  den
gegrundeten  Klagen  über  ungenügende  oder  sonst  nicht  entsprechende  Thätigkeit
ie  berechtigten  Anlässe  benehmen.

München,  den  11.  Januar  1866.

Ueber  die  zulässige  Mitwirkung  der  Polizeibehörden  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  vergl.  M.E.  vom  22.  April  1835,  Döll.  II.  S.  293,
Seuffert's  Commentar  zur  bayr.  Ger.Ordn.  Bd.  I.  S.  229.

Bezüglich  der  Ausstellung  von  Leumunds=  und  Vermögenszeugnissen,
  welche  auf  Ersuchen  der  Untersuchungsrichter  für  Personen  auszustellen
  sind,  welche  sich  in  Untersuchung  befinden,  vergl.  Entschließung
des  Ministeriums  der  Justiz  und  des  Innern  vom  23.  Juni  1860,
K.  A.  Bl.  S.  666.

II.  Grgane  der  Sicherheitspolizei.

Unter  der  Leitung  des  Staatsministeriums  des  Innern  und  unter
der  Controle  der  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  wird  die  Sicherheitspolizei
  geübt:

a)  Durch  die  Distriktspolizeibehörden,  als  welche:

1)  die  Bezirksämter,  und
2)  die  Magistrate  der  der  k.  Regierung  unmittelbar  untergeordneten

Städte  erscheinen.  Gem.  Ordn.  vom  29.  April  1869  Art.  93.

b))  Durch  die  k.  Polizeidirection  München,  deren  Verhältniß  zum
Stadtmagistrat  München  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  Polizei  durch
A.  V.  vom  15.  Sept.  1818,  G.Bl.  1818  S.  573,  geregelt  ist.

c)  Durch  die  Ortspolizeibehörden,  d.  h.  in  den  kleineren  Städten
und  Märkten  die  Magistrate  und  die  Bürgermeister  der  Landgemeinden,
welche  auch  in  dieser  Beziehung  den  Bezirksämtern  untergeben  sind.
Gem.  Ordn.  vom  29.  April  1869,  Art.  92  und  138.

III.  Bilfsorgane  der  Polizeiverwaltung.

Die  Organe  mittels  deren  die  Distriktspolizeibehörden  zunächst  die
Acte  der  Sicherheitspolizei  vollziehen,  sind:

a)  Die  Gendarmerie.

Organisation  und  Wirkungskreis  der  Gendarmerie  sind  durch  neue
k.  Verordnungen  geregelt.

Die  k.  Verordnung  vom  24.  Juli  1868,  R.Bl.  S.  1386,  die
Organisation  der  Gendarmerie  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins
betr.,  bezeichnet  es  als  die  Bestimmung  der  Gendarmerie,  die  Civil-=behörden
  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
und  in  Handhabung  der  desfalls  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen
zu  unterstützen.