Organe der Sicherheitspolizei. 235
tung hin, daß die sämmtlichen Distriktspolizeibehörden sich mit regem und ausdauerndem
Pflichteifer der Lösung der ihnen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit,
Ruhe und Ordnung obliegenden Aufgabe widmen und auf diese Weise den
gegrundeten Klagen über ungenügende oder sonst nicht entsprechende Thätigkeit
ie berechtigten Anlässe benehmen.
München, den 11. Januar 1866.
Ueber die zulässige Mitwirkung der Polizeibehörden in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vergl. M.E. vom 22. April 1835, Döll. II. S. 293,
Seuffert's Commentar zur bayr. Ger.Ordn. Bd. I. S. 229.
Bezüglich der Ausstellung von Leumunds= und Vermögenszeugnissen,
welche auf Ersuchen der Untersuchungsrichter für Personen auszustellen
sind, welche sich in Untersuchung befinden, vergl. Entschließung
des Ministeriums der Justiz und des Innern vom 23. Juni 1860,
K. A. Bl. S. 666.
II. Grgane der Sicherheitspolizei.
Unter der Leitung des Staatsministeriums des Innern und unter
der Controle der Kreisregierungen, K. d. J., wird die Sicherheitspolizei
geübt:
a) Durch die Distriktspolizeibehörden, als welche:
1) die Bezirksämter, und
2) die Magistrate der der k. Regierung unmittelbar untergeordneten
Städte erscheinen. Gem. Ordn. vom 29. April 1869 Art. 93.
b)) Durch die k. Polizeidirection München, deren Verhältniß zum
Stadtmagistrat München in Bezug auf die Handhabung der Polizei durch
A. V. vom 15. Sept. 1818, G.Bl. 1818 S. 573, geregelt ist.
c) Durch die Ortspolizeibehörden, d. h. in den kleineren Städten
und Märkten die Magistrate und die Bürgermeister der Landgemeinden,
welche auch in dieser Beziehung den Bezirksämtern untergeben sind.
Gem. Ordn. vom 29. April 1869, Art. 92 und 138.
III. Bilfsorgane der Polizeiverwaltung.
Die Organe mittels deren die Distriktspolizeibehörden zunächst die
Acte der Sicherheitspolizei vollziehen, sind:
a) Die Gendarmerie.
Organisation und Wirkungskreis der Gendarmerie sind durch neue
k. Verordnungen geregelt.
Die k. Verordnung vom 24. Juli 1868, R.Bl. S. 1386, die
Organisation der Gendarmerie in den Landestheilen diesseits des Rheins
betr., bezeichnet es als die Bestimmung der Gendarmerie, die Civil-=behörden
in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
und in Handhabung der desfalls bestehenden Gesetze und Anordnungen
zu unterstützen.