Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  daß  die  durch  Beschluß  vom
19.  Oktober  1899  (Central-Blatt  S.  339)  festgesetzten  Brennsteuer-Vergütungssätze  bis  auf  Weiteres  beizubehalten
  sind.
Berlin,  den  3.  November  1900.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.



Auf  Grund  des  §.  14  Abs.  1  der  Meßuhrordnung  (dritter  Theil  der  Branntweinsteuer-  Ausführungsbestimmungen)
  erlasse  ich  nachstehende  Anweisung  für  die  Revision  der  Probenehmer.
Für  die  Revision  der  Alkoholmesser  bleibt  die  Anweisung  vom  5.  Juli  1897  (Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  206  ff.)  in  Geltung.
Berlin,  den  5.  November  1900.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  v.  Fischer.

    

Anweisung  zur  Ausführung  der  Revision  der  Probenehmer.



A.  Allgemeine  Bestimmungen  und  vorbereitende  Untersuchungen.

Die  in  der  Anweisung  zur  Ausführung  der  Revision  von  Alkoholmessern  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  von  1897  S.  206)  erlassenen  „Allgemeinen  Bestimmungen“  sowie  die  unter  „A.  Vorbereitende
  Untersuchungen“  gegebenen  Vorschriften  finden  bei  der  Revision  der  Probenehmer  sinngemäße
Anwendung.

B.  Ausführung  der  eigentlichen  Revision.

1.  Der  Stand  des  Zählwerkes  wird  abgelesen.

2.  Der  Zinksturz  und  die  gußeiserne  Kappe  werden  nach  Besichtigung  der  sie  sichernden  Bleie
abgenommen  und  gesäubert.  Die  Glasscheibe  in  der  Kappe  wird  gereinigt.  Rostansätze  im  Innern  der
Kappe  werden  beseitigt.

3.  Die  im  Probensammler  vorhandenen  Proben  werden  in  ein  reines  trockenes  Gefäß  entleert
und  nach  Feststellung  ihrer  Menge  und  Stärke  an  einem  sicheren  Orte  aufbewahrt.  Erweckt  Größe  oder
Stärke  der  Proben  Bedenken,  so  sind  die  bei  den  einzelnen  Kippungen  austretenden  Proben  (in  der  unter
Nr.  7  angegebenen  Weise)  zu  vermessen.  Wird  hierdurch  das  Bedenken  bestätigt,  so  ist,  ohne  daß  sonst
Aenderungen  an  dem  Probenehmer,  insbesondere  an  der  Trommel  vorgenommen  werden  dürfen,  ein
Probebrennen  (nach  der  unter  C  gegebenen  Anweisung)  anzustellen.

4.  Das  Ueberlaufkästchen  wird  besichtigt.  Findet  sich  Flüssigkeit  in  ihm  vor,  so  ist,  wenn  angängig,
  deren  Beschaffenheit  und  Stärke  festzustellen  und  die  Ursache  der  Befüllung  zu  ermitteln.  Von
dem  Befunde  wird  dem  Hauptamte  Mittheilung  gemacht.

5.  Das  Zählwerk  wird  abgenommen,  im  Innern  besichtigt  und  auf  seinen  zwangfreien  Gang
untersucht.  Zeigen  sich  Beschädigungen,  Rostansätze  und  Verschmutzungen  im  Innern  oder  Hemmungen
im  Gange,  was  zu  vermerken  ist,  so  wird  das  Zählwerk  auseinander  genommen  und  gereinigt  und  die
Ursache  der  Hemmung  beseitigt.  Liegen  derartige  Mängel  nicht  vor,  so  reicht  es  aus,  wenn  die  vordere
Platte,  welche  die  Bezeichnungen  trägt,  entfernt  und  auf  die  Achsenenden  der  Räder  etwas  Oel  gegeben  wird.

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