Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  36.  131

Vierter  Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

8  36.
Unberührt  bleiben  die  Staatsverträge,  die  von  Bundesstaaten
  mit  ausländischen  Staaten  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  geschlossen  sind.

1.  Geschichte  und  Bedeutung.  Daß  die  vom  Reiche  abgeschlossenen
Staatsverträge  durch  das  RöSt.  nicht  berührt  werden,  ist  selbstverständlich.
  In  Betracht  kommen  hauptsächlich  Niederlassungsverträge
  und  Uebernahmeabkommen.  S.  das  Werk  von  Heinrichs.

Um  Zweifel  auszuschließen,  hat  man  durch  die  neue  Vorschrift  36
ausdrücklich  bestimmt,  daß  auch  die  von  Bundesstaaten  abgeschlossenen
Staatsverträge  unberührt  bleiben.

2.  Die  Bancroftverträge.  s§  36  trifft  vor  allem  die  sog.  Bancroftverträge,
  welche  der  Norddeutsche  Bund,  Bayern,  Württemberg  und
Hessen  im  Jahre  1868  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord
amerika  abgeschlossen  haben  und  auf  welche  das  alte  St  A.-Gesetz
jiin  §  21  Abs.  3  Rücksicht  genommen  hat.  Die  Hauptbestimmung
st,  daß  Angehörige  eines  Staates,  die  in  dem  andern  die  Ste.
erworben  und  sich  5  Jahre  ununterbrochen  aufgehalten  haben,  von
ihrem  Heimatstaat  als  Angehörige  des  andern  Staates  behandelt
werden  sollen.  Dadurch  wurden  die  Deutschen,  die  nach  Amerika
auswanderten,  gegen  die  deutsche  Wehrpflicht  geschützt,  ohne  daß
Deutschland  irgend  einen  Vorteil  davon  gehabt  hätte.  Da  die
Verträge  noch  in  Kraft  sind,  werden  sie  gegenüber  §8  25  dazu
führen,  daß  ein  Deutscher,  dem  nach  25  die  R.  verblieben  ist,
gleichwohl  als  Amerikaner  zu  behandeln  ist,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §  1  der  Bancroftverträge  vorliegen.  Es  wird  daher
die  Kündigung  der  Bancroftverträge,  für  welche  die  Frist  von
12  Monaten  vorgesehen  ist,  auch  gegenüber  dem  neuen  RöSt.  von
Bedeutung  sein.

3.  Der  Gothaer  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Verpflichtung  zur
Uebernahme  der  Auszuweisenden  —  GS.  1851,  711  —  fällt
unter  §  36,  da  an  ihm  auch  außerdeutsche  Staaten  beteiligt  sind.

4.  Die  Staatsverträge  wischen  Kreuhen  und  Dänemark  bleiben
unberührt.  Erläuterung  9  zu  §  3

9“