24 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Un A. ist das Bürgerrecht des Deutschen Reiches, das
nicht durch eine St A. vermittelt ist.
Bisher gab es eine URA. nur für die Schutzgebiete
nach § 9 des Schutzgebietsgesetzes. Das neue Röt. hat
die URRA. ausgedehnt. Zwar erwähnt es ausdrücklich nur
wenige Fälle in § 33 und 34. Die in § 35 enthaltene
Verweisung auf die Vorschriften 1 bis 32 des Gesetzes
gibt aber Möglichkeiten für eine Entfaltung der Uh#.,
die vielleicht weiter reichen, als bei den Beratungen des
Gesetzes angenommen worden ist. Die „entsprechende
Anwendung“ der Vorschriften 3 bis 32 auf die U'.
habe ich bei den einzelnen Vorschriften besonders erläutert.
Die Bedeutung der Zugehörigkeit zum
Deutschen Reiche.
Das Röt. regelt nur Erwerb und Verlust des Staats-
bürgerrechts. Für das Verständnis des Gesetzes ist es
aber wichtig, daß man sich über die Folgen dieser
Zugehörigkeit und ihres Verlustes klar sei. Dies ist
umso wichtiger, als es kein Gesetz gibt, welches diese Folgen
bestimmt. Vielmehr sind sie aus einer großen Zahl von
Gesetzen zu entnehmen.
Die Zugehörigkeit zum Staatsverband begründet Rechte
und Pflichten des Staatsbürgers.
Von den Rechten sind hervorzuheben:
1. Recht auf Schutz durch die Staatsgewalt,
2. Recht des Aufenthalts — Verbot der Aus-
weisung und Auslieferung —,
3. Recht des Unterstützungswohnsitzes,