Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S 7. 63
11. Vormundschaft. Das deutsche Recht kennt folgende Fälle
der Vormundschaft:
I. über Minderjährige — 1773 BGB. —
1. wenn sie nicht unter elterlicher Gewalt stehen (Haupt-
fälle: verwaiste eheliche Kinder, eheliche Kinder, deren
Eltern die elterliche Gewalt entzogen worden ist, un-
eheliche Kinderg,
2. wenn die Eltern weder zur Sorge für Person noch für
Vermögen berechtigt sind.
II. über Volljährige — 1896 BGB. —
wenn sie entmündigt sind. [Gründe nach BGB. 6:
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Ver-
schwendung.)
Offenbar hat das RSt. in § 7 nur an die Vormundschaft über
Minderjährige gedacht. Das ergibt sich aus der Wirkung, die an
die Vollendung des 16. Lebensjahres gebunden wird. Wer über
16 Jahre alt ist, hat den Antrag auf Aufnahme selbst zu stellen
und bedarf nur der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Diese Regelung macht es für die meisten Fälle der Entmündi-
gung wegen Geisteskrankheit unmöglich, einen Geisteskranken auf-
zunehmen. Sofern er geistig nicht in der Lage ist, Anträge zu
stellen, kann ein Verfahren nach § 7 nicht erfolgen. Dabei ist zu
beachten, daß von den Vorschriften des zweiten Absatzes Befreiung
oder Erleichterung nicht wird bewilligt werden können. Während
Abs. 1 nur den Anspruch auf Aufnahme regelt, sonst aber den
Bundesstaaten freie Hand läßt, gibt Abs. 2 zwingende Form-
vorschriften.
Es handelt sich auch hier um kein für die Allgemeinheit schwer
wiegendes Versehen, immerhin aber doch um eines, daß im be-
sonderen Fall zu Härten führen kann. Man hätte auch hier, wie
sonst, die wegen Geisteskrankheit Entmündigten den Geschäfts-
unfähigen gleichstellen sollen.
Vor der R. hat die Regierung ausgeführt,
„bei den geschäftsunfähigen Personen sei allerdings klar,
daß nur der Vormund oder der Inhaber der elterlichen
Gewalt den hier in Rede stehenden Antrag stellen könne."“
— K. 17. —
Nach der Fassung des Gesetzes ist dies nicht nur nicht klar,
sondern es ist im Gegenteil klar, daß nur der Entmündigte, sofern
er über 16 Jahre alt ist, den Antrag stellen kann. Der gesetzliche
Vertreter kann nur zustimmen: Erl. 6 zu 8. Dagegen haben die
Geisteskranken für § 19 nicht einmal ein Beschwerderecht. Erl. 8 zu 19.