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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • § 63. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

124 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend 
(RV. Art. 9 Hiernach steht dem Kaiser keine Gesetzgebungsmacht 
im Deutschen Reiche (abgesehen von Elsaß-Lothringen) zu. 
Die Initiative zur Gesetzgebung kann sowohl vom Bundesrate als 
vom Reichstage ausgehen. In der Regel werden die erforderlichen 
Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrates im Namen 
des Kaisers an den Reichstag gebracht (RV. Art. 16). 
Ist Übereinstimmung zwischen Bundesrat und Reichstag bezüglich 
der Gesetzesvorlage erzielt, so ist damit der Gesetzesinhalt festgestellt. 
Es bedarf sodann der Entwurf zunächst noch der Sanktion, d. h. der 
Zustimmung des Bundesrats. Letzterer beschließt gleichzeitig, den 
Entwurf zur Ausfertigung und Verkündigung an den Kaiser abzu- 
geben. 1) Dem Kaiser steht nach RV. Art. 17 die Ausfertigung und 
Verkündung der Reichgesetze zu. Das Recht der Ausfertigung besteht 
in der Prüfung aller Formalien, welche dem Zustandekommen des 
Gesetzes vorausgegangen sind, und der Identität des zu verkündenden 
Gesetzestextes mit dem vereinbarten und sanktionierten. ) Wegen der 
Unverantwortlichkeit des Kaisers übernimmt der Reichskanzler durch 
seine Gegenzeichnung, die er nach RV. Art. 17 bei allen Anordnungen 
und Verfügungen des Kaisers zu leisten hat, die Verantwortlichkeit 
für die Authentizität des Gesetzestextes. — Nach dem Tage der Aus- 
fertigung wird auch das Gesetz datiert. 
Die Verkündung der Gesetze erfolgt durch den Kaiser mit Hilfe des 
Reichskanzlers im Reichsgesetzblatt. Erst hierdurch erhalten die Gesetze 
ihre verbindliche Kraft (RV. Art. 2). Sofern nicht in dem publizierten 
Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt 
ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf 
desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetz- 
blattes in Berlin ausgegeben worden ist.?) Für die Konsulargerichts- 
bezirke währt diese Frist in Europa, Agypten und an der Küste des 
Schwarzen und Mittelländischen Meeres zwei, sonst vier Monate (Kons. 
Ger. Ges. vom 7. April 1900 (Rl. S. 213) § 30); die letztere gilt 
auch für die Schutzgebiete (Schutzgebietsges. vom 25. Juli 1900 
(Rl. S. 813) 8 3). 
1) Streitig ist, ob die Sanktion und Publikation des Gesetzes noch während 
derselben Reichstagssession oder wenigstens derselben Legis- 
laturperiode verkündet werden müssen, oder ob die Verkündung noch nach 
Wahl eines neuen Reichstages zulässig sei. Da über den Zeitpunkt der Sanktion 
die Reichsverfassung keine Bestimmung enthält, so hat darüber der Bundesrat nach 
pflichtmäßigem Ermessen zu befinden. 
2) Wird etwas als Reichsgesetz vom Kaiser in anderer Fassung verkündet, als 
vom Bundesrat und Reichstag beschlossen, so erlangt das Beschlossene Verbindungs- 
kraft nicht, weil es nicht verkündet ist und das Verkündete nicht, weil es den An- 
forderungen des Art. 5 nicht entspricht. Offenbare Schreib= und Druckfehler fallen 
nicht hierunter. Vgl. Dernburg, BR. Bd. 1 § 22 S. 62f. 
2) Diese Frist gilt auch für die im Auslande lebenden Deutschen. A. A. Laband, 
Staatsr. 3. Aufl, S. 96, welcher zu der 14 tägigen Frist noch die Zeit hinzurechnen 
will, welche nach den Umständen erforderlich ist, damit das betr. Gesetzblatt in das 
Ausland gelangen kann. Hierfür fehlt im Gesetz jeder Anhalt.
	        

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