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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. 133 
hältnis der Einzelstaaten zum Reich für das Jahr 1904 erhellt aus 
den im Finalabschlusse der Reichshauptkasse veröffentlichten Zahlen. 
Vor der Lex Stengel wurden vom Reiche den Einzelstaaten Zölle 
und Tabaksteuer weniger 130 Millionen Mk., die Branntweinverbrauchs- 
abgabe und die Reichsstempelabgaben überwiesen. Wäre dies für 
1904 gleichfalls maßgebend gewesen, so hätten sich die Überweisungs- 
steuern folgendermaßen gestaltet. Die Zölle hätten mit einem Weniger 
von 21 Millionen Mk. und die Tabaksteuer mit einem solchen von 
0,9 Millionen Mk. eingestellt werden müssen. Diesem Weniger von 
21,9 Millionen Mk. hätte ein Mehr aus Branntweinverbrauchsabgabe 
und Reichsstempelabgaben gegenübergestanden. Das letztere hätte sich 
auf 3,6 Millionen Mk. belaufen. Wieviel das erstere betragen hätte, 
läßt sich aus den Zahlen des Finalabschlusses nicht genau ersehen, da 
die Einnahme aus Branntweinverbrauchsabgabe und Maischbottichsteuer 
in ihnen gemeinsam aufgeführt wird. Nehmen wir aber auf Grund 
des früher veröffentlichten Nachweises der Einnahmen aus den Ver- 
brauchssteuern an, daß das Mehr in diesem Falle 1 Million Mk. 
betragen hätte, so würde dem Weniger von 21,9 Millionen Mk. ein 
Mehr von 4,6 Millionen Mk. gegenübergestanden haben. Mit andern 
Worten, wäre die Lex Stengel nicht erlassen, so hätten die Einzel- 
staaten für 1904 17,3 Millionen Mk. weniger überwiesen er- 
halten, als ihnen im Etat zugedacht war. Da auf Grund der Lex 
Stengel Zölle und Tabaksteuer aus den Überweisungen ausgeschieden 
sind, die in deren Reihe neu eingeführte Maischbottichsteuer nur ein 
Weniger von nahezu 4 Millionen Mk. erbracht hat, so ist insgesamt 
kein Weniger, sondern ein Mehr von 0,7 Millionen Mk. auf 1904 
für die Überweisungssteuern herausgekommen. Dieses Mehr durfte 
zwar nicht direkt den Einzelstaaten überwiesen werden, weil das Etats- 
gesetz vom 20. Mai 1904 daran hinderte, ist aber auf die gestundeten 
Matrikularbeiträge in Anrechnung, folglich den Einzelstaaten zugute 
gekommen. Die Lex Stengel hat somit bewirkt, daß für die Einzel- 
staaten eine Verkürzung der Überweisungssteuern um 17,3 Millionen Mk. 
verhindert und daß ihnen die gestundeten Matrikularbeiträge um 0,7 
Millionen Mark gekürzt wurden, hat also das finanzielle Verhältnis 
der Einzelstaaten zum Reiche um insgesamt 18 Millionen Mk. 
verbessert. . 
8 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. 
Allgemeines. Die Reichseinnahmen scheiden sich in ordentliche und 
außerordentliche. Erstere gliedern sich wieder in privatrechtliche und 
öffentlich-rechtliche. 
Die außerordentlichen ergeben sich durch Aufnahme von Anleihen 
und Schatzanweisungen. 
Die privatrechtlichen Einnahmen ergeben sich aus der Beteiligung 
des Reichs am wirtschaftlichen Verkehr aus der Reichsdruckerei, Ge- 
winn aus dem Reichsanzeiger, desgleichen der verschiedenen Fonds, 
Münzprägung, Reichsbank u. dgl. mehr. 
  
 
	        

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