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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 135 
andere Mühlenfabritate, desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, 
Fleischwaren und Fett nicht erhoben werden. 
Für die Art der Erhebung der Verbrauchssteuer von den im In- 
lande erzeugten Gegenständen haben sich zweierlei Formen ausgebildet, 
welche beide an die Herstellung der Waren sich anschlossen. Soweit 
der Staat sich die Herstellung selbst vorbehielt, wurde eine Monopol= 
steuer erhoben. Bei den Waren, die im Privatverkehr hergestellt 
wurden, erhob der Staat, welcher die Fabrikation im Steuerinteresse 
überwachte, eine Fabrikationssteuer. In Deutschland sind im Interesse 
der Gewerbefreiheit alle Monopole beseitigt, es werden somit neben 
Stempeln und Grenzzöllen als inneren Verbrauchssteuern nur Fabrikations-= 
steuern erhoben. Ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung gliedern 
sich die Grenzzölle und inneren Verbrauchssteuern in Genußmittel- 
und Lebensmittelsteuern. Die Genußmittelsteuern sind Luxussteuern. 
Die wichtigsten derselben sind im Auslandsverkehr die Kolonialwaren, 
im inneren Verkehr die Getränke, Schaumwein, Branntwein und Bier, 
der Tabak und der Rübenzucker. 
Während die Luxussteuer vor allem von dem wohlhabenderen Teil 
der Bevölkerung getragen wird, fallen die Lebensmittelsteuern auch den 
minder Begüterten zur Last. 
Aus volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen sind in 
Deutschland die Lebensmittelsteuern bis auf die Salzsteuer abgeschafft. 
Die wieder eingeführten Getreide= und Viehzölle fallen nicht hierunter, 
da sie als Schutzzölle dienen sollen. 
Von den indirekten Steuern stand anfänglich die Stempelsteuer aus- 
schließlich den Einzelstaaten zu, im Laufe der Zeit ist die Wechsel-, 
Börsen= und Spielkartensteuer auf das Reich übergegangen. 
Dem Reiche stehen daher folgende Steuern zu: die Wechsel-, Börsen- 
und Spielkartenstempelsteuern, die Grenzzölle und die vom Schaum- 
wein, Bier, Tabak, Zucker und Salz erhobenen Verbrauchssteuern. 
Die Ordnung des Steuerwesens erfolgt im Wege der Reichsgesetz- 
gebung (RV. Art. 35). 
Die Erhebung und Verwaltung liegt grundsätzlich jedem Bundesstaate 
innerhalb seines Gebietes nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen auf seine Kosten ob. Ihre Erträge fließen in die Reichskasse. 
Die Kontrolle über die Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens steht 
an oberster Stelle dem Kaiser zu, welcher diese Aufsicht durch Reichs- 
beamte, „Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern“, deren Er- 
nennung nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Zoll und 
Steuerwesen erfolgt, ausübt. 
Die Abstellung gefundener Mängel steht dem Bundesrat zu (RV. Art.36). 
8 68. Zoll- und Haudelswesen im Deutschen Reich. ) 
Allgemeines. 
I. Unter Zoll versteht man eine Abgabe oder Steuer, welche er- 
hoben wird, sobald gewisse Waren eine bestimmte Grenzlinie über- 
4) Literatur: Laband § 120; Hänel in Hirth's Annalen. 1874 S. 1487; von 
Aufseß, Zölle und Steuern des D. Reichs in Hirth's Ann. 1893 S. 160; Zorn, 
  
  
  
  
  
 
	        

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