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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

136 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
schreiten. Ihrem Zwecke nach werden die Zölle eingeteilt in Finanz- 
zölle, die in erster Linie zur Vermehrung der Staatseinnahmen dienen, 
und in Schutzzölle. Für die Erhebung der letzteren sind neben den 
finanziellen auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend, indem 
man durch sie die einheimischen Erzeugnisse gegen die ausländischen 
zu schützen sucht („Schutz der nationalen Arbeit“). Durch den den 
ausländischen Waren bei Einführung auferlegten Zoll soll der aus- 
ländische Wettbewerb von der inländischen Produktion ferngehalten 
bezw. erschwert werden. 
Den Gegensatz bildet der Freihandel. Dieser sucht in Anlehnung 
an die Lehren von Ad. Smith#) durch Freigabe des Wettbewerbs 
und ungehinderten Güteraustausch der Nationen untereinander die 
Gütererzeugung und damit den Wohlstand zu fördern. Die einseitige 
Einführung dieses Systems würde, da die meisten Verkehrsstaaten im 
Interesse ihrer einheimischen Industrie Schutzzölle eingeführt haben, zur 
schwersten Schädigung der einheimischen Interessen des dem Freihandel 
huldigenden Staates führen. Abgesehen davon scheitert dies System 
an der Ungleichheit der Produktionsbedingungen, welche in den ein- 
zelnen Staaten für die einzelnen Zweige der Gütererzeugung bestehen. 
Jeder Staat hat das Recht, selbständig nach eignem Ermessen die 
Zollsätze und die Bedingungen für die Einfuhr fremder Erzeugnisse 
festzusetzen. Man nennut dies „Tarifautonomie“ des Staates. 
Eine Schranke findet jedoch diese Autonomie, indem andere Staaten 
bei zu weit gehenden Schutzzöllen zu Gegenmaßregeln (Retorsions- 
zöllen) greifen werden. Ferner muß auch bei der Bemessung der 
Schutzzölle berücksichtigt werden, daß nicht infolge der Höhe dieses 
Zolles für die einheimische Industrie die Einführung der nötigen Roh- 
stoffe erschwert wird. 
Um derartige wirtschaftliche Schädigungen zu vermeiden bezw. herab- 
zumindern, werden Handelsverträge geschlossen, durch welche die Zölle 
in ihren Höchstbeträgen gegenseitig für längere Zeit festgelegt und in 
denen sie für bestimmte Gegenstände gegen Zugeständnisse des anderen 
Staates herabgesetzt werden. Häufig enthalten die Verträge die 
Meistbegünstigungsklausel, kraft deren der eine Vertragsstaat 
dem anderen Kontrahenten alle Vorteile zusichert, die irgend einem 
anderen Staate gewährt werden. 
MI. Entwicklung des Zollwesens in Deutschland. 
Bereits im alten Deutschen Bunde hatten sich auf Anregung von 
Preußen die Mehrzahl der deutschen Staaten zum Zollverein zu- 
sammengeschlossen. Die Binnenzölle fielen infolgedessen innerhalb des 
Vereinsgebietes sort. Die Grenzzölle wurden für gemeinsame Rechnung 
erhoben und nach der Einwohnerzahl unter die einzelnen Vereinsstaaten 
verteilt. Wenn auch der Zollverein zu einem gewaltigen Aufschwung 
Rötaatsr. §§ 44, 47, 48; G. Meyer, Rötaatsr. §§ 208, 209; Arndt, 
Rotaatsr. 8§ 37, 38. 
1) Ad. Smith (1723—1790) Professor in Glasgow. Sein bahnbrechendes 
Werk lautet: „Untersuchungen über die Natur und die Ursachen des National- 
wohlstandes“ (1776).
	        

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