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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

138 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Bei der Revision des Zolltarifs im Jahre 1879 schloß sich das 
Deutsche Reich dem Schutzzollsystem an. Infolge dessen wurden 
die Eingangszölle nicht unerheblich erhöht und auf Artikel erstreckt, 
welche bisher sogar zollfrei gewesen waren, wie Holz und Getreide. 
Um gegenüber der fortgesetzten Erhöhung der Eingangszölle in den 
Auslandsstaaten den Absatz der deutschen Erzeugnisse im Auslande zu 
sichern, schloß das Deutsche Reich in den Jahren 1892—1894 bei 
Ablauf der alten Verträge, neue Zoll= und Handelsverträge 
mit ÖOsterreich, Italien, Schweiz, Belgien, ferner mit Rumänien, 
Serbien und Rußland. Diese Handelsverträge beruhen auf den 
Konventionaltarifen, indem unter Zusicherung der Meistbegünstigung 
gegenseitige Zollermäßigungen für zwölf Jahre vereinbart wurden. 
Deutschland ermäßigte in diesen Verträgen insbesondere die land- 
wirtschaftlichen und einige Industriezölle, auch Zölle für Wein und 
Südfrüchte. Besonders die Landwirtschaft fühlte durch diese Zoll- 
ermäßigungen sich sehr geschädigt, zumal da die Ausfuhr durch weitere 
Erhöhung der fremden Eingangszölle erheblich erschwert wurde. Um 
diesen Ubelständen zu steuern, hob man den Identitätsnachweis auf. 
Hiernach sollte der für eingeführtes, ausländisches Getreide erhobene 
Zoll zurückerstattet werden, wenn eine gleiche Menge an einheimischem 
Getreide ausgeführt wird; ebenso wird für Mehl oder Malz, welche 
im Inlande aus ausländischem Getreide hergestellt sind und ausgeführt 
werden, der Eingangszoll erstattet. Ferner wurden Staffeltarife für 
Getreide eingeführt, indem man bei Getreideeinfuhr mit steigender 
Entfernung wachsende erhebliche Frachtermäßigungen gewährte. Diese 
Staffeltarife wurden 1894 wieder aufgehoben. Alle diese kleinen 
Mittel zur Beseitigung der durch die Handelsverträge hervorgerufenen 
Übelstände reichten nicht aus. Man erntschloß sich deshalb zu einer 
umfassenden Neuregelung des Zolltarifs, der eine nicht unwesentliche 
Erhöhung der Zollsätze, insbesondere der Getreidezölle und eine ins 
einzelne gehende Spezialisierung der Sätze nach der Gattung der zoll- 
pflichtigen Gegenstände vorsieht. 
Das Zolltarifgesetz mit dem dazu gehörigen Zolltarif kam 
zustande, es datiert vom 25. Dezember 1902 (RGBl. S. 303). 
Die wichtigsten Bestimmungen dieses für das wirtschaftliche Leben 
Deusschlands hoch bedeutsamen Gesetzes sollen später noch erörtert 
werden. 
IV. Umfang des Zollgebiets. Die von der RV. im Prinzip an- 
erkannte Übereinstimmung der Reichsgrenze mit der Zollgrenze erleidet 
einige Ausnahmen: 
1.es gibt einige Zollannexe („Zollanschlüsse"“), indem das Groß- 
herzogtum Luxemburg (Vertrag vom 8. Febr. 1842 und 20./25. 
Oktober 1865), sowie die österreichischen Gemeinden Jungholz 
(Vertrag mit Bayern vom 3. März 1868) und Mittelberg (Vertrag 
- dem Deutschen Reiche vom 2. Dezember 1890) zum Zollgebiete 
gehören. 
2. Einzelne Reichsgebietsteile sind von demselben aus- 
geschlossen („Zollausschlüsse“). Dies geschah teils aus zgoll-
	        

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