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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

142 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Die Eisenbahnen dürfen keine anmeldepflichtigen Waren annehmen oder 
weiterführen, bevor ihnen nicht die Anmeldescheine übergeben sind. 
VII. Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 (Röl. S. 303) nebft 
Zolltarif (RGBl. S. 313). Vorstehendes Gesetz enthält die gesetz- 
lich festgelegten Grundlagen für die bei Ablauf der Handelsverträge 
mit den ausländischen Staaten neu abzuschließenden Verträge, deshalb 
ist auch der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, mit 
dusiemmg des Bundesrats kaiserlicher Verordnung vorbehalten 
(6 16 Z.). 
Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind: 
Durchfuhr= und Ausfuhrzölle werden nicht mehr erhoben. 
Bei der Einfuhr von Waren in das deutsche Zollgebiet werden, 
soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften 
gelten, Zölle nach Maßgabe des Zolltarifs erhoben. 
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen 
bei Roggen nicht unter 5 — M. 
bei ——— d Spelz „ „ * für einen Doppelzentner 
bei Hafer „ „6—M. 
herabgesetzt werden. 
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertrags- 
mäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit 
nicht der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anord- 
nungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, 
bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Sie sind außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. Den 
Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die ver- 
tragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß 
des Bundesrats eingeräumt werden (§ 1 Z.). 
Von der Verzollung befreit sind: 
à) Die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm 
Rohgewicht oder weniger, 
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen 
unter 50 Gramm (§ 5 ZG.). 
Vom Zolle befreit bleiben ferner eine Anzahl von Gegenständen, 
die dem eigentlichen Handelsverkehr zwischen dem Auslande und dem 
Inlande nicht dienen, z. B. gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, 
Nahrungs= und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinst- 
waren, Rohstoffe aller Art, Tiere, Gebrauchsgegenstände aller Art von 
Reisenden, Fuhrleuten, Schiffern, Muster, Musterkarten, Proben, Kunst- 
sachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstanstalten 
oder öffentliche Sammlungen sowie andere Gegenstände, die für öffent- 
liche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr= oder Anschauungs- 
zwecken eingehen, Wappenschilder, Flaggen, Särge, in denen Leichen 
eingehen, Urnen mit Asche verbrannter Leichen, auf besondere Erlaubnis 
auch als Ausstattungsgegenstände, Braut= oder Hochzeitsgeschenke ein- 
gehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei 
Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die
	        

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