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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

144 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß (reine, wie gemischte) 
können bewilligt werden für die vorstehend nicht erwähnten Getreide- 
arten und zollpflichtigen Olfrüchte, ebenso für nicht gehobeltes Bau- 
und Nutzholz (ZG. § 11 Abs. 4 und Ziff. 2). Den Inhabern von 
Mühlen und Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse 
Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsen- 
früchte erteilt (8G. Ziff. 3). Den Inhabern von Olmühlen wird für die 
Ausfuhr der von ihnen hergestellten Ole eine Erleichterung dahin ge- 
währt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen 
entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen aus- 
ländischen Olfrüchte nachgelassen wird. Die zur Mühle zollamtlich 
abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstige Olfrüchte, welche in 
die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Olfrüchte ange- 
meldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande 
nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwider- 
handlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark ge- 
ahndet (ZG. Ziff. 4). 
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine 
Frist bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats 
gestundet werden. 
Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, 
Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergestellten 
Müllerei= und Mälzereierzeugnisse (ZG. § 12). 
Die Zölle werden vom Stücke oder vom Gewichte erhoben; die 
Gewichtszölle werden vom Rohgewichte erhoben, wenn der Tarif dies 
ausdrücklich vorschreibt, oder bei solchen Waren, deren Zoll nicht mehr 
als 6 M. für den Doppelzentner beträgt. Im übrigen wird den 
Gewichtszöllen das Reingewicht zugrunde gelegt (ZG. 8§ 3). 
In jedem Steuerdirektionsbezirke ist eine Behörde zu errichten, die 
auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu 
welchen bestimmte Waren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete 
zugelassen werden (ZG. § 2). 
Mit dem Zolltarifgesetz ist gleichzeitig publiziert worden der Zoll- 
tarif. Derselbe führt in 19 Abschnitten die zollpflichtigen Waren 
einzeln in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und 
gleichzeitiger Angabe des Zollsatzes auf. 
8§ 69. Die Verbrauchsstenern. 
1. Schaumweinstener (RG. vom 9. Mai 1902, Röl. S. 155). 
Der zum Verbrauch im Inlande bestimmte Schaumwein aus Trauben- 
wein, aus Obst= oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle schaumwein- 
ähnlichen Getränke, sofern nicht bereits eine Verzollung stattgefunden 
hat, unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe 
(Schaumweinsteuer). 
Die Schaumweinsteuer beträgt: 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Trauben= 
wein hergestellt ist, zehn Pfennig für jede Flasche; ·
	        

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