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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 75. II. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • § 74. I. Der Gewerbebetrieb. (Geschichtliches).
  • § 75. II. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 76. III. Stehender Gewerbebetrieb.
  • § 77. IV. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • § 78. V. Marktverkehr.
  • § 79. VI. Taxen.
  • § 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • § 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
  • § 82. IX. Gewerbliche Hilfskassen. Statutarische Bestimmungen. Strafbestimmungen.
  • § 83. X. Gewerbegerichte (Gemeinde- Innungsschieds- und Kaufmannsgerichte).
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 75. II. Allgemeine Bestimmungen. 171 
der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs- 
agenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, 
die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse 
der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen, die- 
Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb 
von Lotterielosen und die Viehzucht findet die GO. nur in so weit An- 
wendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. 
Auch das sonstige Reichsrecht enthält keine Begriffsbestimmung. 
Maßgebend ist daher die Verkehrsauffassung. Nach dieser wird unter 
dem Begriffe „Gewerbe“ jede gleichmäßig fortgesetzte, auf 
Gewinn gerichtete selbständige Tätigkeit verstanden, d. h. 
eine Tätigkeit, die den Entschluß erkennen läßt, dieselben Gewerbs- 
handlungen zum Zwecke der Gewinnerzielung zu wiederholen (KG. E. 
Bd. 3 S. 281; Bd. 10 S. 188; 11 S. 244; 12 S. 198; 16 
S. 316; sowie RG. E. in Zivils. Bd. 39 S. 137). 
Nicht erforderlich ist, daß die Absicht besteht, dauernd den Lebens- 
unterhalt zu gewinnen (OTr. E. vom 2. März 1871 Ml. S. 151; 
RG. Rechtspr. 1, 390 vom 25. Februar 80), oder daß der Unter- 
nehmer der gewerblichen Tätigkeit seinen eigenen persönlichen Zweck- 
fördern will (OVG. vom 17. Dezember 1901 PV. Bl. 24 S. 168). 
Nicht zum Gewerbe gehören die Land= und Forstwirtschaft, 
und zwar weder die Haupt= noch die Nebenbetriebe (RG. E. in Zivilf. 
1, 265; in Strafs. Bd. 18, 371), der Garten= und Weinbau, voraus- 
gesetzt, daß die selbstgewonnenen Rohstoffe nicht regelmäßig durch Zukauf 
ergänzt werden. Landschaftsgärtnereien fallen nicht unter die GO., 
wohl aber Handelsgärtnereien. 
Mangels jeder Gewinnabsicht schließt den Gewerbebegriff aus z. B. 
Verteilung von Bibeln, welche unentgeltlich oder gegen eine nur die 
Anschaffungskosten deckende Vergütung erfolgt. Anderseits kommt es. 
nicht auf den Gewinn und dessen Höhe an; gleichgültig ist auch der 
Verwendungszweck; die Absicht, den Gewinn zu gemeinnützigen Zwecken 
zu verwenden, schließt den Begriff nicht aus. 
Mangels vorhandener Gewinnabsicht fällt nicht unter die GO. die 
Berufstätigkeit der Beamten (OVG. 15, 45 vom 1. April 1887), der 
Geistlichen, Rechtsanwälte und Notare, desgl. die Erteilung von Unter- 
richt, Ausübung freier Künste (mit Ausnahme der Schauspiel- 
unternehmer § 32), R. in Zivilf. 39, 137 vom 30. September 1897. 
Der Staat kann durch rein fiskalische oder überwiegend fiskalische 
Tätigkeit ein Gewerbe betreiben, z. B. Eisenbahnunternehmen. Das- 
selbe gilt für Gemeinden vgl. pr. KA#G. § 3. Überwiegt jedoch das. 
öffentliche Interesse bei einer solchen Veranstaltung, so liegt kein 
Gewerbebetrieb vor, z. B. Gemeindesparkasse, öffentliches Leihhaus. 
B. Grundsatz der Gewerbefreiheit. 
Dieser findet sich ausgesprochen in § 1 GO., welcher lautet: Der 
Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch. 
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zu- 
gelassen sind.
	        

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