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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • § 74. I. Der Gewerbebetrieb. (Geschichtliches).
  • § 75. II. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 76. III. Stehender Gewerbebetrieb.
  • § 77. IV. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • § 78. V. Marktverkehr.
  • § 79. VI. Taxen.
  • § 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • § 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
  • § 82. IX. Gewerbliche Hilfskassen. Statutarische Bestimmungen. Strafbestimmungen.
  • § 83. X. Gewerbegerichte (Gemeinde- Innungsschieds- und Kaufmannsgerichte).
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

268 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Bezüglich der Höhe der Lohnverwirkung zieht das Gesetz in § 134 
Abs. 2 bei Fabrikarbeitern die Grenze, daß den Unternehmern untersagt 
ist, die Verwirkung des rückständigen, d. h. noch nicht ausgezahlten 
Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus 
auszubedingen. 
Ist eine Konventionalstrafe statt der Lohnverwirkung bei Vertrags- 
bruch ausbedungen, so greifen die Bestimmungen des BGB. ein 
(# 339 ff. BGB.). Ist die Lohnverwirkung als Schadenersatz ver- 
einbart, so begrenzt und erschöpft sie den Schadenersatzanspruch, 
anders dagegen wenn sie als Vertragsstrafe gewollt ist, dann kann 
gemäß § 340 Abs. 2 BGB. noch Schadenersatz verlangt werden. 
Für minderjährige Fabrikarbeiter ist auf Kosten des Arbeitgebers 
ein Lohnzahlungsbuch einzurichten, in das bei jeder Lohnzahlung der 
Betrag des verdienten Lohnes einzutragen ist. Ein polizeilicher Zwang 
zur Ausstellung besteht nicht, ebensowenig eine Mitwirkung der Orts- 
voltzei bei der Ausstellung (Erl. vom 1. November 1900 Ml. 
S. 296). Die Einrichtung des Buches unterliegt der Bestimmung 
des Arbeitgebers. 
4. Die Arbeitsordnung für Fabriken. 
a) Dierechtliche Natur der Arbeitsordnung. 
Dieselbe ist viel umstritten. Unter den Vertretern der zahlreichen 
Theorien können zwei Hauptgruppen unterschieden werden. Die eine 
sucht die Grundlage der Arbeitsordnung lediglich in dem Privatrecht, 
während die andere sie auf publizistischer Grundlage aufbaut. 
Diejenigen, welche die privatrechtliche Natur der Arbeitsordnung 
betonen, sehen in ihr einen Vertragsentwurf, welcher zunächst einseitig 
vom Arbeitgeber aufgestellt ist. Durch den Eintritt in den Dienst 
bezw. Verbleiben im Dienst der mit Arbeitsordnung ausgestatteten 
Fabrik wird die stillschweigende Unterwerfung des Arbeiters unter die 
Bedingungen der Arbeitsordnung angenommen, sofern nicht eine aus- 
drückliche Verpflichtung des Arbeiters oder wenigstens ein Hinweis 
auf dieselbe bei Einstellung des Arbeiters in der Fabrik erfolgt. Diese 
Ansicht entspricht auch der Begründung S. 56 des Gesetzes. 
Im Gegensatz zu dieser sogenannten Vertragstheorie, welche gegen- 
wärtig noch als die herrschende:) bezeichnet werden kann, stehen die 
Anhänger der publizistischen Theorien,) welche in der Arbeitsordnung 
1) Vertreter derselben sind Dernburg, BR. Bd. 2 § 309 II; Blankenstein, Archio 
f. öffentl. R. Bd. 13 S. 119—131; Landmann- Rohmer, Komment. z. GO. 
4. Aufl. zu § 134 a S. 294; v. Brauchitsch- Hoffmann, Pr. Verwaltungsges. Bd. 5 
Anm. 2 zu § 134 #8 7. Aufl. S. 288; Hsersee GO. 3. Aufl. Bem. 4 
zu § 134 a S. 420; Neukamp, d. geitschr. 4. d. gesamt. Staatswiss. Bd. 47 S. 1 ff. 
28 ff.; Reger, Komment. z. GO. zu 8 134% Abs. 1; Sinzheimer, Lohn= u 
Aufrechnung S. 38 Anm. 9. 
7) Vertreter dieser Theorie sind H. Rehm, Die verwaltungsrechtliche Bedeutung 
der Fabritornung i. d. Annalen des Deutsch. R. 1894 S. 132 ff.; Apt, Archiv f. 
öffentl. R. Bd. 15 S. 321 ff.; Jellineck, System der subj. öffentl. R. S. 242; 
Löwenfeld, Archiv f. soziale Gesetzgebung Bd. 3 S. 489 ff.; Bornhak, in d. Annel 
1890 S. 647 ff.; 1882 S. 501 ff.; die Deutsche Spgialgefetgebung. 4. Aufl. 
S. 74; Oertmann, Bayer. Landesprivatrecht S. 437/438.
	        

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