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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • § 74. I. Der Gewerbebetrieb. (Geschichtliches).
  • § 75. II. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 76. III. Stehender Gewerbebetrieb.
  • § 77. IV. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • § 78. V. Marktverkehr.
  • § 79. VI. Taxen.
  • § 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • § 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
  • § 82. IX. Gewerbliche Hilfskassen. Statutarische Bestimmungen. Strafbestimmungen.
  • § 83. X. Gewerbegerichte (Gemeinde- Innungsschieds- und Kaufmannsgerichte).
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen ꝛc.). 261 
ordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung 
der verwirkten Beträge (§ 134b Ziff. 5). 
Besondere Bestimmungen sind bezüglich der Strafen getroffen. Straf- 
bestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten (z. B. 
Prügel= und Freiheitsstrafe) verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung 
nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch können 
Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten 
Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Be- 
triebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung 
der Bestimmungen der GO. erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen 
bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes 
belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter der 
Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schaden- 
ersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
c) Verbindliche Kraft der Arbeitsordnung. 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht 
zuwiderläuft, für beide Teile, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts- 
verbindlich (§ 1340 Abs. 1). Wenn auch grundsätzlich für den Inhalt 
der Arbeitsordnung Vertragsfreiheit gilt, so gelten doch Ausnahmen 
hiervon gemäß § 1346 Abs. 2, indem dort bestimmt wird, daß andere 
als die in der Arbeitsordnung oder in der Gewerbeordnung (88 123, 
124) vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der 
Arbeit im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden dürfen. 
d) Schutzvorschriften zugunsten der Fabrikarbeiter 
bei Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages derselben: 
a) Kenntnisgabe derselben vor Erlaß, bezw. bei Vorhandensein 
eines ständigen Arbeiterausschusses Anhörung desselben; 
6) die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist 
unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit 
die Außerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei 
Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzureichen. Dabei ist kenntlich zu machen, daß die 
Arbeiterschaft bezw. deren Ausschuß gehört worden ist (§ 134e Abs 1). 
7) Aushang der Arbeitsordnung an geeigneter, allen beteiligten 
Arbeitern zugänglichen Stelle. Erhaltung des Aushanges in lesbarem 
Zustande. Behändigung derselben an jeden Arbeiter bei seinem Eintritt 
in die Beschäftigung (§ 134e Abs. 2). 
) Die verhängten Strafen der Arbeitsordnung müssen ohne Verzug 
pperest und dem Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden (§ 1240 
. 2). 
s) Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis mit Namen 
des Bestraften, Tag der Bestrafung, Grund und Höhe der Strafe ein- 
zutragen, welches dem Beamten der Ortspolizeibehörde jederzeit zur 
Einsicht vorgelegt werden muß. 
5 Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht 
vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be- 
stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungs-
	        

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