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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 84. Öffentliche Arbeiterversicherung. Überblick. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • § 84. Öffentliche Arbeiterversicherung. Überblick. Allgemeines.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 85. Krankenversicherung. 277 
eine Annahme derselben und damit ein Vertragsschluß selbst noch not- 
wendig, wenn auch auf seiten des Versicherungsgebers gesetzlich ein 
Kontrahierungszwang besteht. 
Wie der Begründungsakt der Arbeiterversicherung verschieden ge- 
staltet ist, je nach der Art der in Betracht kommenden Personen, so 
ist es auch der Inhalt des Versicherungsvertrages. Die dem privaten 
Versicherungsrecht eigentümliche synallagmatische Beziehung zwischen 
Leistung und Gegenleistung seitens des Versicherungsnehmers und 
-gebers ist bei der Arbeiterversicherung erheblich gelockert, wenn auch 
keineswegs aufgehoben, denn es kommt in vielen Fällen z. B. bei der 
Unfallversicherung in Reichs-, Staats= und Kommunalbetrieben über- 
haupt nicht auf etwaige Leistungen des Versicherungsnehmers an, 
sondern entscheidend ist allein, ob die Verpflichtung des Versicherungs- 
unternehmers begründet ist. 
Siebenter Titel. 
8 85. Krankenversicherung. 
A. Geschichtliches (Hülfskassenwesen). 
Die ersten Anfänge einer Fürsorge für erkrankte und verunglückte 
gewerbliche Arbeiter treten in den sog. Gesellenladen hervor. Es sind 
dies im Anschlusse an die Zünfte gebildete Kassen, aus deren Mitteln 
kranke oder sonst verunglückte Gesellen des Gewerbes verpflegt und 
unterstützt wurden. Die Kosten wurden durch Beiträge der Gesellen 
aufgebracht, die Verwaltung stand einem Altgesellen zu (vgl. Bornhak, 
Die deutsche Sozialgesetzgebung. 1894. (3. Aufl.) S. 16). Die 
im preuß. ALR. (II, 8 §88 353, 399, 400) enthaltenen Bestimmungen 
über die Verpflegung kranker Gesellen seitens der Zünfte wurden ersetzt 
durch die §8§ 144, 145, 169 der preuß. Gewerbeordnung vom 
17. Januar 1845 (GS. S. 41), welche den Gesellen und Gehülfen 
einschließlich der Fabrikarbeiter die Beibehaltung der bestehenden Kassen 
zu gegenseitiger Unterstützung gestattete, gleichzeitig aber anordnete, 
daß die Aufnahme in dieselben nicht von der Beschäftigung bei einem 
Innungsmitglied abhängig gemacht werden dürfte. Die Neubildung 
solcher Kassen wurde mit Genehmigung der Regierung zugelassen, 
wobei den Gemeinden die Befugnis zugesprochen wurde, alle am Orte 
beschäftigten Gesellen und Gehülfen durch Ortsstatut zum Beitritt zur 
Kasse zu verpflichten. Noch weiter ging die Verordnung betreffend 
die Errichtung von Gewerberäten und verschiedene Ab- 
änderungen der allgemeinen Gewerbeordnung vom 9. Februar 1848 
(GS. S. 39.) Nach dieser (§§ 56 ff.) konnte durch Ortsstatut ein 
Zwang für die selbständigen Gewerbetreibenden und Fabrikarbeiter 
zum Eintritt in die Kassen eingeführt werden. Es konnte auch den 
Fabrikbesitzern die Verpflichtung auferlegt werden, Beiträge an die 
Kassen unter Teilnahme an der Verwaltung zu leisten. Eine Erweiterung 
des Beitrittszwanges auf die Lohn beziehenden Lehrlinge und damit 
die zwangsweise Heranziehung aller beitrittspflichtigen Personen zur 
Gründung neuer Kassen wurde für Preußen durch das Gesetz, betr.
	        

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