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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Sonderrechte der Militärpersonen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • § 101. Einleitung.
  • § 102. Einheitlichkeit der Heeresverfassung. Militärhoheit und Kontingentshoheit bezüglich des Landheeres.
  • § 103. Das Landheer.
  • § 104. Grundsätze der gesetzlichen Wehrpflicht.
  • § 105. Die freiwillige Wehrpflicht. Wehrpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen.
  • § 106. Sonderrechte der Militärpersonen.
  • § 107. Die sachlichen Militärlasten.
  • § 108. Grundeigentumsbeschränkungen in der Nähe von Festungen.
  • § 109. Die Familienfürsorge.
  • § 110. Die Kriegsmarine.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 106. VII. Die Sonderrechte der Militärpersonen. 337 
1. Pensionierung und Invalidenversorgung. 
Offiziere und Militärärzte mit Offizierrang im aktiven Dienst haben 
Anspruch auf Pension: 
a) nach zehnjähriger Dienstzeit im Falle eingetretener Dienstunfähig- 
keit oder vollendeten 60. Lebensjahres. 
b) jederzeit und ohne weitere Voraussetzung bei Dienstunfähigkeit 
infolge von „Dienstbeschädigung“. Dies gilt auch für Offiziere und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Die Höhe der Pension bestimmt sich nach der Länge der Dienstzeit 
und dem pensionsfähigen Diensteinkommen. Bezüglich der Dienstzeit 
werden Feldzugsjahre und die auf Seereisen außerhalb der Ost= und 
Nordsee, sowie in den afrikanischen Kolonien zugebrachte, mindestens 
sechs Monate betragende Dienstzeit doppelt in Anrechnung gebracht. 
Pensionserhöhungen (besondere Kriegs= und Verstümmelungszulagen) 
werden den im Kriege invalide gewordenen Offizieren und Soldaten 
des Heeres und der Flotte gewährt. 
Die Pensionsansprüche können innerhalb sechs Monate nach end- 
gültiger Entscheidung der Militärbehörde im Rechtswege geltend ge- 
macht werden. 
Unteroffiziere und Gemeine haben Anspruch auf Versorgung 
a) nach 18jähriger Dienstzeit, 
b) nach 8jähriger Dienstzeit bei Invalidität, 
IR) jederzeit bei Dienstunfähigkeit infolge einer „Dienstbeschädigung 
oder eines Betriebsunfalles.“ 
Invalidenversorgung besteht 
a) in Pension und Pensionszulagen, wobei die Höhe nach Rang, 
Länge der Dienstzeit, Grad der Dienst= oder Erwerbsunfähigkeit in 
5 Klassen abgestuft wird. 
b) in dem Zivilversorgungsschein, welcher ein Anrecht auf Anstellung 
im Subalterndienste des Reichs= oder der Bundesstaaten gewährt. 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein haben auch Unteroffiziere nach 
12 jähriger Dienstzeit bei guter Führung. Bei Invaliden ist auch die 
Aufnahme in ein Invalideninstitut, bei Halbinvaliden Verwendung im 
Garnisondienst vorgesehen. 
2. Versorgung der Hinterbliebenen. 
Die Witwen von Offizieren und Arzten mit Offizierrang erhalten 
nach Ablauf des Gnadenquartals oder Gnadenmonats ein Witwengeld 
in Höhe eines Drittels der Pension, welche dem Verstorbenen zuge- 
standen hätte (mindestens 160 M., höchstens 1600 M.), jede Waise 
ein Fünftel, jede Ganzwaise ein Drittel des Witwengeldes als Waisen- 
geld. Witwen= und Waisengeld dürfen zusammen indes den Betrag 
der Pension des Verstorbenen nicht übersteigen. 
Bei Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom 
Feldwebel abwärts beträgt das Witwengeld 160 M., Waisengeld 32 M., 
bei Ganzwaisen 54 M. jährlich, jedoch ist Voraussetzung dieses An- 
spruchs, daß der Ehemann, bezw. Vater nach 10jähriger Dienstzeit 
oder infolge einer Dienstbeschädigung gestorben ist. 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 22 
 
	        

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