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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 110. Die Kriegsmarine.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Personalersatz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • § 101. Einleitung.
  • § 102. Einheitlichkeit der Heeresverfassung. Militärhoheit und Kontingentshoheit bezüglich des Landheeres.
  • § 103. Das Landheer.
  • § 104. Grundsätze der gesetzlichen Wehrpflicht.
  • § 105. Die freiwillige Wehrpflicht. Wehrpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen.
  • § 106. Sonderrechte der Militärpersonen.
  • § 107. Die sachlichen Militärlasten.
  • § 108. Grundeigentumsbeschränkungen in der Nähe von Festungen.
  • § 109. Die Familienfürsorge.
  • § 110. Die Kriegsmarine.
  • 1. Organisation.
  • 2. Personalersatz.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

344 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
wird (KDG. 8 6 V, Ges. vom 11. Febr. 1888 8§8 20 ff.). Ferner 
werden der Marineersatzreserve alle diejenigen Personen der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung überwiesen, welche nicht zum aktiven 
Dienste ausgehoben werden können, im Kriegsfalle jedoch zum Dienste 
mit oder ohne Waffe tauglich sind (Wehr O. § 41). 
Die Vorschriften über Friedens= und Kriegsleistungen finden in 
analoger Weise auch auf die Marine Anwendung. Hier kommt noch 
besonders die gesetzliche für den Kriegsfall festgelegte Verpflichtung zur 
Gestellung von Schiffsfahrzeugen in Betracht. 
Elfter Titel. 
Das Gesandtschafts= und Konsulatswesen des Reichs. 
8 111. Das Gesandtschaftswesen des Reichs. 
Nach Art. 11 RV. hat der deutsche Kaiser das Reich völkerrechtlich 
zu vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Durch diese Befugnis, von Reichs wegen das Gesandtschaftsrecht aus- 
zuüben, wird jedoch das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der 
Bundesstaaten nicht aufgehoben. Nur soweit es sich um die eigentliche 
völkerrechtliche Vertretung des Reichs handelt, ist das Recht des Kaisers 
dazu ein ausschließliches. Außerhalb der Reichsvertretung zwecks 
Unterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zwischen bundesstaatlichen 
und auswärtigen Regierungen oder zur Wahrnehmung der nicht zur 
Zuständigkeit des Reichs gehörenden bundesstaatlichen Angelegenheiten 
besteht auch weiterhin ein Gesandtschaftsrecht der Bundesstaaten. Dies 
ist auch Bayern gegenüber in dem Schlußprotokoll zu dessen Bündnis- 
vertrag mit dem Norddeutschen Bunde vom 23. Nov. 1870, Art. VII, 
VIII besonders anerkannt. 
Hiernach können die Bundesstaaten sowohl im Auslande, als auch 
bei den anderen Bundesstaaten Gesandte bestellen, ebenso wie sie von 
fremden Regierungen Gesandte empfangen können. Nur für Preußen 
besteht wegen der Identität seines Königs mit der Person des deutschen 
Kaisers eine faktische Behinderung, im Auslande neben der deutschen 
noch eine Landesgesandtschaft zu errichten. 
§ 112. Das Konsulatwesen des Reichs.) Aufgabe der 
Reichskonfsuln. Amtsrechte und Amtspflichten. 
Gemäß Art. 4 Nr. 7 N. gehört das Konsulatwesen zur ausschließ- 
lichen Zuständigkeit des Reichs. Die Bundesstaaten sind daher von 
der Errichtung eigener Konsulate ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 2 NV.). 
Jedoch ist den Bundesstaaten gestattet, fremde Konsuln bei sich zu 
empfangen, im Reichsgebiete Konsulate zu errichten und bis zur Er- 
richtung eines Reichskonsulats provisorische Konsulate zu errichten. 
Anderseits sind die Reichskonsuln verpflichtet, für die in ihrem Bezirke 
1) Literatur: v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens. 6. Aufl. 1902; 
Laband § 72; G. Mayer, Verwaltungs-R. § 192; Zorn § 36; Arndt § 64; 
Reincke S. 260 ff. «
	        

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