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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 116. Das Hypothekenbankwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • § 114. Münz-, Geld- und Banknotenwesen.
  • § 115. Die Börsengesetzgebung des Reichs (Depotgesetz).
  • § 116. Das Hypothekenbankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

358 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
8§ 116. Hypothekenbaukwesen. 
Im Interesse der Allgemeinheit ist der Geschäftsverkehr der Hypotheken- 
banken im Wege der Reichsgesetzgebung durch Ges. vom 13. Juli 1899 
(Rel. S. 375) geregelt worden. 
Als Hypothekenbanken gelten nach jenem Gesetz Aktiengesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen der Gegenstand 
des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grund- 
stücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der 
erworbenen Hypotheken besteht (§ 1). Offenen Handelsgesellschaften, 
Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ein- 
getragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb 
eines derartigen Unternehmens als Hypothekenbank untersagt (§ 2). 
Die Hypothekenbanken bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes 
der Genehmigung des Bundesrats; ist satzungsgemäß der Geschäfts- 
betrieb auf das Gebiet nur eines Bundesstaats beschränkt, so steht die 
Erteilung der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaats zu. 
Sie unterliegen ferner der staatlichen Aufsicht desjenigen Bundes- 
staats, in welchem die Bank ihren Sitz hat. 
Die Ausfsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank 
und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation 
fort (8 3). Die Aussichtsbehörde ist hiernach befugt, alle Anordnungen 
zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank 
mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise 
getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten (§ 4). 
Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Bank einen Kommissar 
bestellen, der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. 
Dem Geschäftsbetriebe der Hypothekenbanken sind gesetzliche Schranken 
gezogen. Welche Geschäfte derselbe umfassen darf, wird im § 5 des 
Ges. im einzelnen aufgezählt. 
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur 
Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von 
Geschäftsräumen gestattet. Unter diesen Voraussetzungen können 
bayerische Hypothekenbanken auch in Preußen Grundbesitz erwerben 
(§ 5 Abs. 3). Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen 
Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch 
Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins- 
ertrage gedeckt sein. Hypothekenpfandbriefe dürfen die Hypotheken- 
banken nur bis zum 15 fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals 
und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung 
der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. Die Aus- 
gabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert 
übersteigt, ist nicht gestattet (S 9). Die Beleihung ist auf inländische 
Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zu- 
lässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des 
Grundstücks nicht übersteigen (§ 11). Der bei der Beleihung an- 
genommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung 
estgestellten Verkaufswert nicht übersteigen (§ 12). Die Bank hat 
über die Wertermittelung eine von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende 
  
 
	        

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