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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 116. Das Hypothekenbankwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • § 114. Münz-, Geld- und Banknotenwesen.
  • § 115. Die Börsengesetzgebung des Reichs (Depotgesetz).
  • § 116. Das Hypothekenbankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 117. Das Patentwesen. 359 
Anweisung zu erlassen (8 13). Die hypothekarischen Darlehen find 
in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken- 
pfandbriefen der Bank ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank 
sie gestattet, und der Schuldner ausdrücklich zustimmt (S§ 14). Die 
Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen, welche 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind von der Hypo- 
thekenbank festzustellen (§ 15). Dem Schuldner ist urkundlich das 
Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und 
zurückzuzahlen. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem 
Zeitraume von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Die Kündigungs- 
frist darf 9 Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen 
kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten 
(§ 18). Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten der Bank ein 
Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Die Jahresleistung des 
Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag 
enthalten (§ 19). Der Beginn der Amortisation darf für einen 10 Jahre 
nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden (§ 20). Die 
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind 
von der Bank einzeln in ein Register einzutragen (8§ 22). Jahres- 
bilanz und Geschäftsbericht müssen einen gesetzlich bestimmten detaillierten 
Inhalt haben (8S§ 24—28). Bei jeder Hypothekenbank wird von der 
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Bank ein Treuhänder, sowie 
ein Stellvertreter bestellt, welcher darauf zu achten hat, daß die vor- 
schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vor- 
handen ist, er hat die Eintragungen im Hypothekenregister zu kontrollieren, 
er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Be- 
scheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung 
und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen. Da- 
gegen gehört es nicht zu seiner Aufgabe, eine materielle Prüfung des 
Wertes der beliehenen Grundstücke vorzunehmen und zu prüfen, ob 
der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht (§ 30). Der 
Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank 
einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die 
in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen (8 32). 
Dem Treuhänder steht für seine Geschäftsführung eine angemessene 
Vergütung, die ihm die Bank zu gewähren hat, zu (8 34). 
  
Vierzehnter Titel. 
Schutz gewerblicher Nechte (Immaterielle Güterrechte). 
§ 117. Das Patentwesen.) 
1. Gemäß Art. 4 Nr. 5 NV. unterliegen der Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung des Reichs die Erfindungspatente. Das hierfür maß- 
gebende formelle und materielle Recht ist enthalten in dem Patent- 
1) Literatur: Kommentar von Stephan. Berlin, 5. Aufl., 1800. Seligsohn, 
Berlin, 3. Aufl., 1906. Kohler, Handbuch des deutschen Patentrecht in rechts- 
vergleichender Darstellung. Mannheim 1902. Kent, Das Patentgesetz. Berlin 1906. 
Robolski, Patentgesetz. 2. Aufl. Berlin 1901. Isay, Patentgesetz und Gebrauchs- 
musterschutzgesetz. Berlin 1908.
	        

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