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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
1
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 120. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Geschäftsverkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • § 117. Das Patentwesen.
  • § 118. Der Gebrauchsmusterschutz.
  • § 119. Der Schutz der Warenbezeichnungen.
  • § 120. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Geschäftsverkehr.
  • § 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 365 
Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung 
von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges 
oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und 
zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht (Geldstrafe 
bis 1500 M., im Wiederholungsfalle Haft oder Gefängnis bis zu 
6 Monaten § 4). 
2. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, 
über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die 
Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen 
tatsächlicher Art aufstellt, welche geeignet sind, den Betrieb das 
Geschäfts zu schädigen (Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis 
bis zu einem Jahre) (8 7). 
3. Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts- 
betriebes Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des 
Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, 
während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere 
zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des 
Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt (Geldstrafe bis zu 3000 M. 
oder Gefängnis bis zu einem Jahre) (§ 9). In diesem Falle ver- 
pflichten Zuwiderhandlungen auch zum Schadenersatz, wobei mehrere 
Verpflichtete als Gesamtschuldner haften. 
4. Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen 
zu einer unbefugten Mitteilung der zu 3. bezeichneten Art zu bestimmen 
(Geldstrafe bis zu 2000 M. oder Gefängnis bis zu 9 Monaten) (8§ 10). 
Die Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz verjähren in 
6 Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte 
von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis 
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung 
der Handlung an (§ 11). Doch beginnt für Schadenersatzansprüche die 
Verjährung nicht früher, als ein Schaden wirklich entstanden ist. 
Die Strafverfolgung tritt in der Regel nur auf Antrag ein. Liegt 
ein öffentliches Interesse zur Verfolgung vor, so wird die Klage von 
der Staatsanwaltschaft erhoben. Andernfalls ist der Weg der Privat- 
klage gegeben, für welche die Schöffengerichte zuständig sind (8 12). 
Für alle Zivilprozesse wegen unlauteren Wettbewerbes sind, wenn die 
Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, die Kammern für Handels- 
sachen zuständig (§ 15); der obsiegenden Partei kann das Recht 
zugesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten 
der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen (§ 13 Abs. 4, 5). 
§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.)) 
Art. 4 Nr. 6 der NV. unterstellt der Aufsicht und Gesetzgebung 
des Reichs den Schutz des geistigen Eigentums. Darunter werden 
1) Literatur: Kommentare v. Kuhlenbeck, Leipzig 1901; umfangreicher v. Müller, 
München 1901; Allffeld, ebendas.; v. Lindemann, Berlin 1901; Verlagsges. v. Heinitz, 
Derlin o Mittelstädt u. Hillig, Leipzig 1901; Voigtländer, Ausführl. Kommentar 
erlin .
	        

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