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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • § 117. Das Patentwesen.
  • § 118. Der Gebrauchsmusterschutz.
  • § 119. Der Schutz der Warenbezeichnungen.
  • § 120. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Geschäftsverkehr.
  • § 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 369 
Ges., betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur 
und Tonkunst vom 19. Juni 1901. RGl. S. 227. 
A. Voraussetzungen des Schutzes. 
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, 
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung 
dienen; 
2. die Urheber von Werken der Tonkunst; 
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder tech- 
nischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu 
betrachten sind. » 
Als Urheber gilt der Verfasser (Bearbeiter, Übersetzer), eventl. der 
Herausgeber oder Verleger (§§ 2—10). 
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über, es kann beschränkt 
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Im Falle der 
Übertragung hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart 
ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an 
der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige 
nderungen vorzunehmen. Zulässig sind jedoch Anderungen, für die 
der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver- 
sagen darf (§§ 8, 9). Die Zwangsvollstreckung in das Recht des 
Urhebers oder sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen 
Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetz- 
lichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist 
ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn 
das Werk erschienen ist (8 10). 
B. Befugnisse des Urhebers. « 
Das Urheberrecht stellt sich als die ausschließliche Befugnis (übertrag- 
bares und vererbliches Vermögensrecht) dar, das Werk zu verviel— 
fältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Das Urheberrecht an 
einem Bühnenwerke oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch 
die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Solange 
nicht der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ist 
der Urheber ausschließlich zu einer solchen Mitteilung befugt. Der 
Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrages hat, solange nicht 
das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich 
vorzutragen (§ 11). Die Befugnisse der Urhebers erstrecken sich 
insbesondere auf: 
1. die Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart; 
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder 
eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie 
von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente 
oder Stimmen. 
Unbeschadet der danach dem Urheber zustehenden Befugnisse ist die 
freie Benutzung des Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche 
Schöpfung hervorgebracht wird (§8 12, 13). 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 24
	        

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