Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 125. Die Presse (Das Reichspreßgesetz).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • § 125. Die Presse (Das Reichspreßgesetz).
  • § 126. Das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

380 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
stände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus- 
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen 
Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich 
um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber 
derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten 
eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, d. h. 
die Verantwortlichkeit des Vormanns durch liquide Beweismittel klar 
stellt oder doch bescheinigt, sofern diese sich in dem Bereich der richter- 
lichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats befindet, oder falls sie ver- 
storben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich 
des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm die- 
selben im Wege des Buchhandels zugekommen sind (§ 21). 
4. Verjährung. 
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche 
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalt begangen 
werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze 
mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten (8§ 22). 
5. Beschlagnahme. 
Ohne gerichtliche Anordnung findet eine Beschlagnahme von 
Druckschriften nur statt: wenn eine Druckschrift den Vorschriften 
der §§ 6 und 7 nicht entspricht, den Vorschriften des § 14 zuwider 
verbreitet wird, wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund 
des § 15 dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 
oder wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in 
§§ 85, 95, 111, 130 oder 184 St G. mit Strafe bedrohten Handlung 
begründet, in den Fällen der §8 111 und 130 jedoch nur dann, wenn 
dringende Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Beschlagnahme die 
Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar 
zur Folge haben werde (§ 23). Über Bestätigung oder Aufhebung 
der vorläufigen Beschlagnahme hat das zuständige Gericht zu ent- 
scheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 
24 Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von 
dem Gericht binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen 
werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung 
der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Ver- 
handlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen 12 Stunden 
bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung 
der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung an- 
zuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach 
Empfang der Verhandlungen zu beantragen. Die Beschlagnahme er- 
lischt, wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Tages nach Anordnung 
der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, 
welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist (8 24). 
Gegen den die vorläufige Beschlagnahme aufhebenden Gerichtsbeschluß 
findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 25). Die vom Gericht bestätigte, 
vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 
zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Haupt- 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment