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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1870
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.
Volume count:
4
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 515.) Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.
Volume count:
515
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • § 86. Bedeutung und geschichtliche Entwicklung der Reichsgesetzgebung.
  • § 87. Grundzüge der Unfallversicherung.
  • § 88. Verhältnis der Unfallversicherung zu Kankenkassen, Armenverbanden etc.
  • § 89. Übertragung der Ansprüche. Pfändung.
  • § 90. Aufbringung der Mittel.
  • § 91. Festlegung und Auszahlung der Entschädigungen.
  • § 92. Anderweite Feststellung der Rente infolge Veränderung der Verhältnisse.
  • § 93. Verfahren. (Rechtsmittel).
  • § 94. Unfallverhütung. Überwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Index
  • Advertising

Full text

308 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Der Antrag des Berechtigten kann schriftlich oder zu Protokoll des 
Schiedsgerichts, einer anderen Behörde (Gemeindevorstands, Landrats) 
oder eines Genossenschaftsorgans gestellt werden. Die Unterlagen für 
die beantragte Rentenänderung sind glaubhaft zu machen. 
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag 
nicht zuständig, so hat der Vorsitzende ihn durch schriftlichen Bescheid 
zurückzuweisen, gegen welchen binnen 2 Wochen bei dem Schieds- 
erichte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung 
heantragt werden kann (8 31 Schiedsgerichtsordnung). 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann durch Rekurs ange- 
fochten werden. 
8 93. VI. Verfahren. Rechtsmittel gegen die Bescheide. 
1. Berufung. 
Gegen den Bescheid des Vorstandes der Berufsgenossenschaft 
(Sektion r2c.) oder der Ausführungsbehörde, durch welchen eine Ent- 
schädigung abgelehnt oder festgestellt, eine Rente abgeändert, aufgehoben, 
eingestellt, oder durch Kapitalabfindung abgelöst oder ein Heilverfahren 
angeordnet wird, steht dem Berechtigten die Berufung an das in 
dem Bescheide bezeichnete Schiedsgericht zu. Die Berufung ist bei 
letzterem innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides 
einzulegen (§§ 76, 95 Abs. 1 GU WG., 8§ 82, 101 Abs. 1 MVG., 
§ 37 Abs. 1 BuVG., 88 80, 99 Abs. 1 Su., 8§ 5, 36 Sch GO.). 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben 
die Berufung bei einer inländischen Behörde oder bei einem Genossen- 
schaftsorgan eingegangen ist. " 
2. Rekurs. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welche von Amts wegen 
dem Berufungskläger und dem Genossenschaftsorgan zuzustellen ist, 
findet das Rechtsmittel des Rekurses an das Reichsversicherungsamt 
statt und zwar, sofern die Streitigkeit betrifft Festsetzung, Ablehnung, 
Anderung oder Einstellung einer Rente (für eine voraussichtlich nicht 
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit) oder einer Hinterbliebenenrente, 
auch wenn nur die Berechnung eines Jahresarbeitsverdienstes ange- 
fochten wird, Kapitalabfindung eines Ausländers. 
Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Schiedsgerichtsentscheidung einzulegen. 
Ist der Rekurs unzulässig, ver spätet oder offenbar ungerecht- 
fertigt, so wird er ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. 
Die Rechtsmittel sind ohne aufschiebende Wirkung. 
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist auf Grund gesetzlicher 
Ermächtigung durch Verordnung vom 2. November 1895 und der 
Geschäftsgang und das Verfahren des Reichsversicherungsamts durch 
Verordnung vom 19. Oktober 1900, abgedruckt in Amtl. Nachr. 1900 
S. 731 ff., geregelt. 
VII. Außerordentliche Rechtsmittel. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Ent- 
schädigungsanspruch finden die Vorschriften der Zidilprozeßordnung 
 
	        

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