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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1877
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877.
Volume count:
5
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • § 117. Das Patentwesen.
  • § 118. Der Gebrauchsmusterschutz.
  • § 119. Der Schutz der Warenbezeichnungen.
  • § 120. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Geschäftsverkehr.
  • § 121. Verlagsrecht. Urheberrechte.
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

362 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
3 Jahre, kann jedoch gegen Zahlung von 60 M. Gebühr für eine 
gleiche Frist verlängert werden. Wegen Verletzung des Rechts ist 
binnen 3 Jahren ein Entschädigungsanspruch gegeben, daneben findet 
bei wissentlicher Verletzung des Gesetzes strafrechtliche Verfolgung und 
Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 5000 M. oder mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre statt. Statt jeder Entschädigung kann auf Verlangen 
des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von 10000 M. erkannt werden. Die Geltend- 
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs ist alsdann aus- 
geschlossen (88 9—11). 
8 119. Der Schutz der Warenbezeichnungen.!) 
Ein reichsgesetzlicher Schutz ist den von Gewerbetreibenden geführten 
Warenzeichen (Marken) durch Gesetz vom 12. Mai 1894 (RBl. 
S. 441) nebst Ausf. Verordn. vom 30. Juni 1894 (RGBl. S. 496) 
und 10. Mai 1903 (RGBl. S. 218) zuteil geworden. Dieser jedem 
Geschäftstreibenden gewährte Schutz ist an Stelle des durch Reichsgesetz 
vom 30. November 1874 nur dem eingetragenen Firmeninhaber ge- 
währten Markenschutzrechts getreten. Das Warenzeichengesetz beruht 
auf breiterer Grundlage als das Markenschutzgesetz und ist vielen 
Münschen der Geschäftswelt gerecht geworden. Die frühere Anlehnung 
an das Handelsregister ist aufgegeben; wer ein Geschäft betreibt, sei 
er auch Landwirt oder Handwerker, ist zeichenberechtigt. Es ver- 
pflichtet den, der ein fremdes Zeichen mißbraucht, schon bei grober 
Fahrlässigkeit zu Schadenersatz, nicht bloß wie das Gesetz von 1874, 
bei Arglist. Die Beschränkung auf willkürliche Darstellungen ist be- 
seitigt, Wortzeichen werden zugelassen. An die Stelle der Amtsgerichte 
tritt das Patentamt als einheitliche Registerbehörde. Dem Patentamt 
liegt nicht eine bloße Registrierung der angemeldeten Zeichen, sondern 
auch deren Prüfung auf Schutzfähigkeit ob. Neben dem eigentlichen 
Warenzeichen ist der Warenausstattung ein neuer Rechtsschutz verliehen 
worden, der sich nicht auf Eintragung, sondern auf anerkannten Ge- 
brauch gründet. Die Verfolgung von Zeichenverletzungen ist erleichtert. 
Mit dem Verbot täuschender Herkunftsbezeichnungen beginnt eine Be- 
kämpfung unlauteren Wettbewerbs. 
Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren 
von den Waren anderer eines Warenzeichens sich bedienen will, kann 
dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden (8 1). 
Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt und zwar bei Abteilung III 
(Verordn. v. 17. Mai 1906 RGBl. S. 474) geführt. Die Anmeldung, 
welche einen gesetzlich bestimmten Inhalt haben muß, hat schriftlich 
bei dem Patentamt zu erfolgen. Für jedes Zeichen ist bei der An- 
meldung eine Gebühr von 30 M., bei jeder Erneuerung der An- 
meldung eine Gebühr von 10 M. zu entrichten (§ 2). Die Ein- 
tragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, sowie für Waren- 
zeichen, welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern 
1) Literatur: Kommentar v. Rhenius. Berlin 1897. Kent, Das Patentgeset- 
Berlin 1906.
	        

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